Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.05.2021 zum Aktenzeichen 7 C 8.20 entschieden, dass es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, um zu klären, ob der Luftreinhalteplan für Kiel zur Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) erneut fortgeschrieben werden muss. Das hat das BVerwG hat die Sache deshalb an das OVG Schleswig zurückverwiesen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 36/2021 vom 28.05.2021 ergibt sich:
Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er begehrt die weitere Fortschreibung des zuletzt 2020 überarbeiteten Luftreinhalteplans des beklagten Landes Schleswig-Holstein für die beigeladene Stadt Kiel. Zur schnellstmöglichen Senkung der NO2-Belastung sieht der Luftreinhalteplan auf einer ersten Maßnahmenstufe auch die Errichtung und den Betrieb von Luftfilteranlagen vor. Der Kläger macht geltend, die bislang geplanten Maßnahmen seien für eine möglichst schnelle Einhaltung des NO2-Grenzwerts nicht ausreichend.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu ändern. Der Plan leide insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit von Luftfilteranlagen an einem Prognosemangel.
Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Dieses ist zu Unrecht davon ausgegangen, ein nach Erlass des Luftreinhalteplans vorgelegtes Herstellergutachten zur Wirksamkeit von Luftfiltern müsse unberücksichtigt bleiben, weil es sich der Plangeber nicht im Rahmen einer neuen Prognoseentscheidung zu eigen gemacht habe. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Frage sowie den darauf zielenden Beweisanträgen der Beigeladenen nachgehen müssen, ob das Gutachten die dem Luftreinhalteplan zugrunde liegende Prognose trägt. Diesen Beweis selbst zu erheben ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht verwehrt.