Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 23.04.2021 zum Aktenzeichen L 18 R 673/19 entschieden, dass wenn ein Rentenbezieher nach dem Fremdrentengesetz von den neuen in die alten Bundesländer zurückzieht, der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen ist.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 26.05.2021 ergibt sich:
Der in Polen geborene Kläger verlegte 1982 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland und wurde als Vertriebener anerkannt. Ab 2008 bezog er von der Beklagten Regelaltersrente (1.700 €). 2015 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Sachsen. Daraufhin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Höhe der Rente neu fest. Dabei legte sie für die in Polen zurückgelegten, nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Zeiten fortan Entgeltpunkte Ost (EP Ost) zugrunde. Dadurch verringerte sich der monatliche Zahlbetrag der Regelaltersrente um 90 €. 2017 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz zurück in die alten Bundesländer und begehrte die Zahlung einer wie früher höheren Rente. Dies lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger klagte erfolglos vor dem SG Dortmund.
Das LSG Essen hat seine Berufung nun zurückgewiesen.
Es verbleibe auch dann für die in Polen zurückgelegten Zeiten bei der Zugrundelegung der EP Ost, wenn der gewöhnliche Aufenthalt von den neuen wieder in die alten Bundesländer zurückverlegt werde. Der Wortlaut des Art. 6 § 4 Abs. 6 Satz 1 c) Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) biete für die vom Kläger behauptete einschränkende Auslegung in Fällen des Rückumzuges keinen Anhaltspunkt. Der Wille des Gesetzgebers sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, mit der Norm auch die Fälle der Zurückverlegung des Wohnsitzes zu erfassen. Schließlich gelte der Sinn und Zweck der Norm, FRG-Auslandszeiten deutscher Versicherter (Vertriebener) nicht besser als Zeiten Versicherter in der früheren DDR zu bewerten, gleichermaßen weiter. Der Gesetzgeber habe für diese besondere Konstellation bewusst in Kauf genommen, dass im Fall des Rückumzugs die Rentenleistung nicht mehr dem allgemeinen Lebensstandard im neuen Aufenthaltsgebiet entspreche, weil er jedenfalls rentenrechtlich keinen Anreiz für eine solche Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts habe setzen wollen. Dieser Gesetzeszweck gelte gleichermaßen für den Erst- wie für den Rückumzug. Die Beibehaltung der EP Ost für die FRG-Zeiten des Klägers nach seinem Rückumzug verletze ihn auch nicht in seinen Grundrechten.