Der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg hat am 07.12.2020 zum Aktenzeichen StGH 5/20 in einem Organstreitverfahren der (ehemaligen) Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag unter anderem gegen die Präsidentin des Landtages festgestellt, dass ein übergeordnetes verfassungsrechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens nicht besteht, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen nach der Auflösung der Fraktion der AfD im Landtag den Antrag zurückgenommen hatte.
Aus der Pressemitteilung des Nds. StGH vom 14.12.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerinnen hatten die Feststellung begehrt, dass sie in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung (Art. 12 NV), auf eine effektive Kontrolle der Landesregierung (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 NV) und in ihrem Rechte auf Chancengleichheit in Parlament und Öffentlichkeit (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 NV) durch den Erlass der Präsidentin des Niedersächsischen Landtages zu der „Ordnung zu technischen Aufzeichnungen im Plenarsaal des Niedersächsischen Landtages“ verletzt worden seien. Durch die erlassene Ordnung sei es den Antragstellern faktisch unmöglich gemacht worden, im Plenarsaal eigene Ton- und Filmaufnahmen von allen Debattenbeiträgen, auch von Abgeordneten anderer Fraktionen und von Regierungsmitgliedern, zu fertigen und diese anschließend für die eigene Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen.
Der Nds. StGH hat das Verfahren eingestellt.