Organklage eines Bundestagsabgeordneten gegen „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2024 zum Aktenzeichen  2 BvE 1/24 den Antrag eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages in einem Organstreitverfahren verworfen, mit dem dieser die Feststellung begehrte, durch den „Ausschluss“ aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt worden zu sein.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 107/2024 vom 10.12.2024 ergibt sich:

Der Antragsteller ist Mitglied der Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Zuvor war er bis zu deren Auflösung Anfang Dezember 2023 Mitglied der Fraktion DIE LINKE und des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Seit der Auflösung der Fraktion wurde er nicht mehr zu den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums eingeladen. Dies wurde damit begründet, dass der Antragsteller durch Auflösung der Fraktion seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium verloren habe. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 verwarf der Zweite Senat den mit der Organklage verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Es fehlten insbesondere Ausführungen des Antragstellers dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen.

Der Antragsteller hat erst nach Ablauf der Organklagefrist weiter vorgetragen, die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG sei „offenkundig“.

Der Senat hält an seiner Bewertung der fehlenden Darlegung einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG fest. Deshalb hat er auch den Antrag im Hauptsacheverfahren gemäß § 24 BVerfGG ohne weitere Begründung als unzulässig verworfen.