Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.07.2021 zum Aktenzeichen 4 Sa 68/20 entschieden, dass ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens nur angenommen werden kann, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird.
Die Aussagekraft des Sendungsstatus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheinsbeweis des Zugangs zu gründen.
Der Arbeitnehmer ist auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.
Die Datenverarbeitung hat datenschutzkonform zu erfolgen.
Die Erreichung der Ziele des bEM erfordert nicht, dass nicht im bEM-Verfahren beteiligten Vertretern des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer im Verfahren mitgeteilte Diagnosedaten bekanntzumachen wären.