Das Bundessozialgericht hatte in einem Rechtsschreit zum Aktenzeichen 2. B 9 V 5/17 R darüber zu entscheiden, ob einem bei der Arbeit verletzten Ladendetektiv eine Opferentschädigung zusteht oder nicht.
Aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts ergibt sich:
Der Kläger erlitt als Ladendetektiv am 23.04.2013 beim Festhalten eines Ladendiebs eine Sehnenruptur am Ringfinger der linken Hand. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte diesen Vorfall als Arbeitsunfall an. Im September 2013 beantragte der Kläger Opferentschädigung. Der Beklagte wies den Kläger deshalb u.a. darauf hin, dass für den Fall der Opferentschädigung gesetzliche Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger auf den Freistaat übergingen. Insoweit dürfe er über seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger nicht mehr verfügen. Im Strafverfahren schloss der Kläger mit dem Täter gleichwohl einen sog. Adhäsionsvergleich vor dem Amtsgericht mit dem Inhalt, dass bei Zahlung eines Geldbetrags von 2.000 Euro durch den Schädiger sämtliche gegenseitigen Ansprüche, gleich ob bekannt oder unbekannt, für Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft zwischen den Parteien abgegolten und erledigt seien.
Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag auf Opferentschädigung wegen Unbilligkeit ab. Die anschließende Klage auf Versorgung ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht hat nach Umstellung der Klage demgegenüber festgestellt, dass der Kläger Opfer eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei, als Folge eine Sehnenruptur am Ringfinger der linken Hand erlitten habe und Leistungen wegen der Gewalttat nicht wegen Unbilligkeit zu versagen seien. Der gesetzliche Übergang der Forderungen des Opfers gegen den Täter auf das zuständige Land finde im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses statt. Hiervon habe ein Täter nach der Rechtsprechung des BGH bereits bei Verwirklichung der Tat Kenntnis und sei nicht von seiner Leistungspflicht frei geworden.
Mit seiner Revision rügt der beklagte Freistaat eine Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Landessozialgericht habe sowohl § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als auch § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt 2 OEG verletzt. Die isolierten Feststellungen, dass der Kläger Opfer eines tätlichen Angriffs geworden und Leistungen nicht wegen Unbilligkeit zu versagen seien, seien unzulässig, weil es sich um die Feststellung von einzelnen Elementen des Opferentschädigungsanspruchs handele. Die durch den Adhäsionsvergleich eingetretene Regressbeeinträchtigung sei den bisher in der Rechtsprechung des BSG anerkannten Fallgruppen der Unbilligkeit als vergleichbar schwerwiegendes Verhalten gleichzustellen.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit im Termin durch Vergleich beendet.