Der Europäische Gerichtshof hat am 01.10.2020 zum Aktenzeichen C–649/18 entschieden, dass ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten darf, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 121/2020 vom 01.10.2020 ergibt sich:
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfe er aber die Werbung einschränken, Angebote für Arzneimittel verbieten und verlangen, dass in den Vorgang der Online-Bestellung von Arzneimitteln einen Anamnesefragebogen aufgenommen werde, so der EuGH.
In dem Rechtsstreit stehen sich eine Gesellschaft niederländischen Rechts, die in den Niederlanden eine Apotheke betreibt und Inhaberin einer speziell auf die französische Kundschaft ausgerichteten Website ist, und Inhaber von Apotheken bzw. Berufsverbänden, die die Interessen der in Frankreich niedergelassenen Apotheker vertreten, gegenüber. Es geht in dem Rechtsstreit um die Werbung, die die Gesellschaft niederländischen Rechts bei den französischen Kunden mit einer groß angelegten multimedialen Kampagne für ihre Website macht, über die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vertrieben werden, für die in Frankreich eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gilt.
Im Rahmen der Werbekampagne wurden Paketen, die von anderen im Fernabsatzverkehr tätigen Unternehmen versandt wurden, Werbeprospekte beigelegt (sog. „Huckepack-Werbung“), Werbebriefe versandt, auf der besagten Website Angebote veröffentlicht, nach denen ab einem bestimmten Bestellwert ein Rabatt auf den Gesamtpreis der bestellten Arzneimittel gewährt wurde, und kostenpflichtige Links in Suchmaschinen gekauft.
Dagegen erhoben die Inhaber von Apotheken u.a. beim Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) Klage. Sie begehren u.a. den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den unlauteren Wettbewerb durch die Gesellschaft entstanden sei. Die Gesellschaft habe durch die Nichtbeachtung der für die Werbung und den Online-Verkauf von Arzneimitteln geltenden französischen Rechtsvorschriften zu Unrecht einen Vorteil erlangt.
Das Tribunal de commerce de Paris (Handelsgericht Paris, Frankreich) hatte entschieden, dass die Gesellschaft niederländischen Rechts dadurch, dass sie außerhalb ihrer Apotheke über drei Millionen Werbeprospekte verteilt habe, gegenüber den französischen Kunden mit Mitteln Werbung getrieben habe, die dem Beruf des Apothekers unwürdig seien, und unlauter gehandelt habe.
Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris, Frankreich), bei der der Rechtsstreit inzwischen anhängig ist, hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie möchte wissen, ob es nach der Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG (ABl. 2001, L 311, 67 in der durch die RL 2011/62/EU – ABl. 2011, L 174, 74 geänderten Fassung) und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (ABl. 2000, L 178, 1) zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Apotheken in seinem Hoheitsgebiet speziellen Regelungen unterwirft, mit denen ihnen verboten wird, mit berufsunwürdigen Maßnahmen und Mitteln Werbung zu treiben und Patienten zu einem Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verleiten, und mit denen sie verpflichtet werden, Leitlinien für die Abgabe von Arzneimitteln zu beachten, mit denen die Aufnahme eines Anamnesefragebogens in den Vorgang der elektronischen Bestellung von Arzneimitteln vorgeschrieben und der Einsatz kostenpflichtiger Links verboten wird.
Der EuGH hat entschieden, dass der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, den Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten darf, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen. Ein solches Verbot wäre nur dann zulässig, wenn vor dem nationalen Gericht der Nachweis erbracht würde, dass die Regelung geeignet ist, die Erreichung eines Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist.
Eine Dienstleistung des Online-Verkaufs von Arzneimitteln wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende könne einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr darstellen, so der EuGH.
Eine Werbetätigkeit wie die von der Gesellschaft ausgeübte sei unabhängig davon, ob sie mittels eines physischen oder eines elektronischen Trägers erfolgt, ein untrennbarer akzessorischer Bestandteil der Dienstleistung des Online-Verkaufs. Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dürfe der Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt sei, bei dieser Tätigkeit den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat daher grundsätzlich nicht einschränken, es sei denn, die Beschränkung sei durch bestimmte dem Allgemeininteresse dienende Ziele gerechtfertigt. Insoweit weist der EuGH noch einmal darauf hin, dass die Beschränkung, die sich aus der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften ergebe, nach denen jegliche Werbung von Angehörigen der Gesundheitsberufe für ihre Behandlungsleistungen allgemein und ausnahmslos verboten sei, über das hinausgehe, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Würde eines reglementierten Berufs erforderlich sei.
Das vorlegende Gericht werde daher zu prüfen haben, ob das Verbot, um das es im Ausgangsverfahren gehe, nicht dazu führe, dass der betreffende Diensteanbieter daran gehindert werde, außerhalb seiner Apotheke überhaupt irgendwelche Werbung zu treiben, ganz gleich mit welchem Träger und in welchem Umfang. Wäre dies der Fall, ginge das Verbot über das hinaus, was erforderlich sei, um die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten.
Zu dem Verbot von Angeboten, nach denen ab einem bestimmten Betrag ein Rabatt auf den Gesamtpreis der Arzneimittelbestellung gewährt werde, sei festzustellen, dass die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr der Anwendung eines solchen Verbots durch den Bestimmungsmitgliedstaat, da mit dem Verbot ein Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln verhütet werden soll, grundsätzlich nicht entgegenstehe. Jedoch müsse ein solches Verbot hinreichend bestimmt sein und dürfe insbesondere nur für Arzneimittel, und nicht für lediglich apothekenübliche Waren gelten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.
Zu dem Punkt, dass vor der Bestätigung der ersten Bestellung, die ein Patient auf der Website einer Apotheke tätige, ein Online-Anamnesefragebogen ausgefüllt werden müsse, sei festzustellen, dass eine solche Maßnahme geeignet sei, auf Patienten, die online Arzneimittel kaufen wollen, abschreckend zu wirken. Jedoch habe der EuGH bereits entschieden, dass die Erhöhung der Zahl der interaktiven Elemente, die der Kunde vor einem möglichen Kauf im Internet verwenden müsse, eine akzeptable Maßnahme darstelle, die den freien Warenverkehr weniger einschränke als ein Verbot des Online-Verkaufs von Arzneimitteln.
Der EuGH gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die in Rede stehende französische Regelung nicht über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die Erreichung des verfolgten Ziels der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Zu dem für Apotheken, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verkaufen, geltenden Verbot, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen einzusetzen, sei festzustellen, dass ein solches Verbot geeignet sei, das Spektrum der Möglichkeiten, die eine Apotheke habe, um sich bei potenziellen Kunden mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat bekannt zu machen und Werbung für die diesen Kunden angebotene Dienstleistung des Online-Verkaufs zu machen, einzuschränken. Es stelle mithin eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft dar.
Die französische Regierung habe zwar behauptet, dass die Maßnahme durch das Ziel, eine ausgewogene Verteilung der Apotheken über das gesamte Staatsgebiet zu gewährleisten, gerechtfertigt sei, nicht aber den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass die Maßnahme geeignet wäre, die Erreichung eines solchen Ziels zu gewährleisten, und hierzu erforderlich wäre.