Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 03.09.2020 zum Aktenzeichen I –15 U 78/19 erstmals einen Online-Händler zur Einhaltung der Rücknahmeverpflichtung nach dem Elektrogesetz auch für gebrauchte LED- und Energiesparlampen rechtskräftig verurteilt.
Aus der Pressemitteilung der DUH vom 24.11.2020 ergibt sich:
Im vorliegenden Fall nutzte der Online-Händler NeS GmbH (Netto-Online.de) einen Service der Noventiz Digital GmbH und verwies Verbraucher, die ausgediente Elektroaltgeräte zurückgeben wollten, an das Rücknahmesystem Electroretoure24.de. Electroretoure24 schloss den Versand von Beleuchtungskörpern per Paketversand aufgrund der Bruchgefahr und des Schadstoffgehalts aus. Verbraucher wurden jedoch nicht ausreichend über ihre in diesem Fall geltenden Rückgaberechte informiert. Bei Rückgabetests der DUH verwies Electroretoure24 zudem für kaputte Energiesparlampen auf die Abgabestellen im stationären Handel ohne – wie gesetzlich verpflichtet – eigene Rückgabemöglichkeiten zu benennen. Mit ihrer Klage begehrte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Verurteilung des Online-Händlers zur Einhaltung der Rücknahmepflichten nach dem Elektrogesetz. Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihrem beauftragten Entsorgungsbetrieb angebotene Art der Ablieferung bei Ladenlokalen in der Nähe stelle eine ausreichende sowie umweltfreundliche und praktikable Entsorgungsmöglichkeit dar.
Das LG Duisburg hatte der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Landgerichts kann die DUH gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3, 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG geltend machen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig i.S.d.§ 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstoße. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genüge nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.
Unstreitig unterfalle die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG. § 17 ElektroG stelle eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers diene und geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach dieser Vorschrift sei der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folge, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten habe und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen dürfe. Zudem müsse er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen. Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht.
Auch durch den Verweis auf die Durchführung der Entsorgung durch die Fa. Elektroretoure24 werde an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel über die Beauftragte erfolgen könne. Erst durch umfassende Suche unter den FAQ erhalte der Verbraucher dann überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier finde sich unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit. Zudem sei die Einbettung der Informationsmöglichkeit per E-Mail hier besonders irreführend, weil an vorgenannter Stelle ein Link vorhanden war, mit dem Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte abgerufen werden konnten und von dem sich die Verbraucher zunächst angesprochen fühlen durfte, ohne die begehrte Information zu erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setze jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar sei, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet werde. Keine dieser Voraussetzungen sei durch die Beklagte erfüllt worden.
Darüber hinaus habe die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen habe. Auch dieses Verhalten entspreche nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.
Der Wettbewerbsverstoß werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten habe.
Das OLG Düsseldorf hat das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 3a UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG zu. Dieser Anspruch beziehe sich auf das fehlende Angebot einer tatsächlichen Entsorgungsmöglichkeit für gebrauchte Beleuchtungskörper, nicht jedoch – wie vom Landgericht in der zweiten Konkretisierung ausgeurteilt – auf eine mangelhafte Information des Verbrauchers über die zur Verfügung gestellten Entsorgungsmöglichkeiten.