Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 04.09.2018 zum Aktenzeichen 2 Rv 26 Ss 145/18 entschieden, dass ein Tierschützer, der in einen Tierstall eindringt, einen Hausfriedensbruch begeht.
Im konkreten Fall ist ein Tierschützer in den Stall einer Geflügelmastanlage eingedrungen und hat dort Filmaufnahmen und Fotos angefertigt. Der Landwirt war damit nicht einverstanden und erstattete Strafanzeige.
Die Richter wiesen den Tierschützer darauf hin, dass die Massentierhaltung sozial adäquat sei und ein tierschutzwidriges Verhalten dabei immanent, aber hinnehmbar sei. Und auch der Einwand des Tierschützer, dass er aus § 32 StGB oder § 34 StGB gerechtfertigt handelte und durch Notwehr oder Nothilfe entlastet sei, weil er die Behörden und die Medien über die Tiermissstände in der Mastanlage aufklären wolle, überzeugte die Richter zum Entfallen der Strafbarkeit nicht.
Die Richter stellten fest, dass der bloße Verdacht und die Erwartung, dass ein Tierschutzverstoß aufgedeckt würden, nicht ausreicht, um den Hausfriedensbruch zu rechtfertigen.
In einem anderen Fall hat das Oberlandesgericht Naumburg einen Tierschützer wegen Hausfriedensbruchs freigesprochen; dennoch hat das Oberlandesgericht Stuttgart keine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG vorgenommen, da es meint, dass keine Divergenz vorliege.
Die Bundesregierung unterdessen plant, den Einbruch in Tierställe als Straftat effektiver zu bestrafen und das Strafgesetzbuch zu ändern.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Tierschützer und Tiermastbetreiber im Strafrecht, Tierrecht und Tierschutzrecht!