Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 22.02.2022 zum Aktenzeichen 10 U 120/21 und 10 U 121/21 einen Professor und seine Ehefrau zur Rückzahlung von Vergütungen für die Promotionsbetreuung einer Zahnärztin und eines Zahnarztes in Höhe von jeweils 17.850 € verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 22.02.2022 ergibt sich:
Dem liegt zugrunde, dass der außerplanmäßige Professor der medizinischen Fakultät Tübingen seinen Doktoranden über die Event-Agentur seiner Ehefrau jeweils Rechnungen für die Betreuung der nebenberuflichen Promotionen gestellt hatte. Dies war bereits Gegenstand verschiedener Strafverfahren, in denen der beklagte Professor rechtskräftig wegen Vorteilsannahme, der klagende Zahnarzt – noch nicht rechtskräftig – wegen Vorteilsgewährung und die Klägerin – ebenfalls noch nicht rechtskräftig – wegen Bestechung verurteilt wurden. Das Landgericht Tübingen hatte die zivilrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Doktoranden zurückgewiesen, wogegen die Klägerin und der Kläger Berufung eingelegt hatten.
Das OLG Stuttgart änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und bejahte einen Rückzahlungsanspruch der Berufungskläger, da deren Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt seien. Die Vereinbarungen über die Promotionsvergütung seien jeweils wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften, wie das Verbot der Vorteilsannahme, nichtig.
Die Rückforderungen seien auch nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin und der Kläger nicht leichtfertig den Gesetzesverstoß verkannt hätten. Nach den unstreitigen Umständen des Falles konnte das Berufungsgericht vielmehr nicht feststellen, dass den Doktoranden klar gewesen sein musste, dass der beklagte Professor für seine Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen konnte.
Vielmehr sei z.B. angesichts vermeintlich vergütungspflichtiger Hospitationen der Klägerin der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit des Beklagten erweckt worden. Für einen fachfremden Laien wie die Klagepartei sei dieser Eindruck auch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten noch verstärkt worden, mit der die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für das Steinbeis Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität Tübingen verwischt worden seien. Für den guten Glauben der Zahnärztin spräche u.a. auch, dass sie den Sachverhalt von sich aus zur Anzeige gebracht und damit ohne Not ihre Promotion gefährdet habe.
Darüber hinaus bestehe für die Zahnärztin auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau des Professors wegen Betrugs.
Der Senat hat die Revision gegen beide Urteile jeweils nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.