Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2020 zum Aktenzeichen I ZR 169/19 entschieden, dass ein Makler, der einen Vertrag ohne ein Muster-Widerrufsformular schließt, das Widerrufsrecht nicht wirksam in Gang setzt.
Die Beklagten wollten ihr Reihenhaus verkaufen. Zu diesem Zweck schalteten sie eine Anzeige in der Zeitung, mit der sie das Objekt € anboten. Daraufhin meldeten sich die späteren Erwerber bei den Beklagten.
Später unterschrieben die Beklagten in ihrer Wohnung, in der sie der Kläger aufgesucht hatte, einen von ihm vorformulierten „Makler-Verkaufsauftrag“, der nach Nr. 5 des Vertragstextes ein Alleinverkaufsauftrag war. Diese Vertragsklausel sieht für den Fall, dass die Beklagten während der Dauer des Alleinverkaufsauftrags einen Kaufvertrag ohne Mitwirkung des Klägers schließen sollten, eine von ihnen zu zahlende Pauschalentschädigung des Klägers in Höhe von sieben Prozent des Gesamtverkaufspreises zuzüglich Umsatzsteuer vor. Die Beklagten unterzeichneten außerdem ein gesondertes Blatt mit einer Widerrufsbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass für einen Widerruf das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwendet werden kann. Im Anschluss an die Widerrufsbelehrung folgen zwei jeweils handschriftlich angekreuzte, vom Kläger vorformulierte „Erklärungen des Auftraggebers“ mit folgendem Inhalt:
Ich verlange, dass Sie mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen (§ 357 Abs. 8 BGB).
Mir ist bekannt, dass ich bei vollständiger Vertragserfüllung durch Sie mein Widerrufsrecht verliere (§ 356 Abs. 4 BGB), wenn Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht haben.
Ein Muster-Widerrufsformular war den Vertragsunterlagen nicht beigefügt.
Die Beklagten verwiesen die späteren Erwerber an den Kläger, den diese kontaktierten. Der Kläger übermittelte den späteren Erwerbern Unterlagen zu dem Objekt und nahm mit ihnen und weiteren Interessenten Besichtigungen vor. Er ließ sich von ihnen ermächtigen, einen Notar mit der Vorbereitung eines Kaufvertrags zu beauftragen. Sodann schlossen die Beklagten und die Erwerber einen notariellen Kaufvertrag über das Objekt, in dem die Kaufvertragsparteien erklärten, der Kläger habe den Vertrag vermittelt.
Der Kläger erteilte beiden Beklagten Rechnungen über den jeweils hälftigen Betrag der Maklerprovision. Die Beklagten erklärten den Widerruf des Maklervertrags.
Die Beklagten haben mit ihrem Schreiben das Widerrufsrecht ausgeübt und unzweideutig den Widerruf des Maklervertrags erklärt.
Nach Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist eine Aushändigung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher erforderlich.
Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB fordert, dass die Informationen über das Widerrufsrecht
Die Widerrufsfrist war außerdem auch mangels Aushändigung der Information über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht angelaufen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, das Widerrufsrecht sei nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB erloschen.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Abs. 8 BGB zu.
Auch der Wertersatzanspruch aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB setzt bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag voraus, dass der Unternehmer dem Verbraucher die nach § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB zu erteilenden Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zugestimmt hat, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Hier gelten die Ausführungen zu § 356 Abs. 3 BGB entsprechen. Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil der Kläger den Beklagten die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht ausgehändigt hat.