Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 14.02.2020 zum Aktenzeichen 13 S 33/19 entschieden, dass eine Stromrechnung offensichtlich fehlerhaft ist, wenn der Stromverbrauch eines Verbrauchers im Vergleich zu den Vorjahren um ein Vielfaches gestiegen ist (von 5200 kWh auf 56.164 kWh).
Aus der Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 3/2020 vom 19.03.2020 ergibt sich:
Dem Strombezieher stehe gegen die Einstellung der Stromversorgung dann der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV zu, so das LG Koblenz.
Der gesundheitlich angeschlagene 80-jährige Beklagte und seine Ehefrau bezogen von der Klägerin, einem Stromversorger, im Rahmen der Grundversorgung Strom. In den Jahren 2006 bis 2017 lag der jährliche Stromverbrauch des Beklagten jeweils zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlte der Beklagte jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 rechnete die Klägerin plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.07.2016 bis 02.03.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Die Klägerin forderte von dem Beklagten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 Euro. Der Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht. Die Klägerin klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung.
Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts liegen hier grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Stromversorgungsvertrag trotz erfolgter Mahnung ausgeblieben ist. Allerdings stehe dem Beklagten der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gegen die Rechnung zu. Ein solcher Einwand sei gegeben, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung vorliege. Das Landgericht sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offensichtlichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Stromverbrauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den von dem Beklagten geführten Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss das Landgericht aus. Der Umstand, dass die Klägerin den alten Zähler verschrottet habe und sich dadurch der Möglichkeit einer Prüfung der Ablesevorrichtung begeben habe, wurde ebenfalls zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dem Beklagten konnte auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, dass er nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatte. Auch diese fehlende Teilzahlung führte nicht dazu, dass der Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung gerechtfertigt sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.