Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10.03.2021 zum Aktenzeichen 41 Ca 16379/20 entschieden, dass nach § 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht örtlich zuständig ist, „von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“
Diese Vorschrift gilt auch und gerade dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist oder werden soll.
§ 48 Absatz 1a Satz 2 ArbGG stellt auf die tatsächlichen einvernehmlichen Arbeitsbedingungen ab.
Nach § 48 Absatz 1a Satz 2 2. Alternative ArbGG reicht für den Gerichtsstand des Arbeitsortes der Ort aus, von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit „zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“
Der Ort, von wo aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich zuletzt verrichtet hat, ändert sich durch eine Versetzung nicht, wenn der Arbeitnehmer sich im Zeitpunkt seiner Versetzung in „Kurzarbeit Null“ befindet und es zu keiner tatsächlichen Arbeit von einem neuen Ort aus kommt.