Das Arbeitsgericht Gera hat mit Beschluss vom 06.03.2025 zum Aktenzeichen 4 Ca 131/25 in einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kölner Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutz JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Remote-Arbeitnehmer nach dem Widerruf der Remote-Tätigkeit an seinem Wohnsitz wegen des Widerrufs der Remote-Tätigkeit klagen kann, wenn die Remote-Tätigkeit vom Wohnsitz aus ausgeübt wurde.
Nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG hat das Arbeitsgericht vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt.
Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus §§ 48 Abs. 1 Ziff. 2, 55 Abs. 1 Ziff. 7 ArbGG.
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gera ergibt sich aus § 48 Abs. 1 a ArbGG. Danach ist für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes eins nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Der gewöhnliche Arbeitsort der Klägerin hat sich in ihrem Homeoffice in Jena befunden. Für den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes ist derjenige Ort als maßgeblich anzusehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien „tatsächlich“ erbringt. Nicht maßgeblich ist dagegen der Ort, der im Arbeitsvertrag als Arbeitsort bezeichnet ist, wenn tatsächlich die Arbeitsleistung an einem anderen Ort erbracht wird. Ohne Bedeutung ist, ob an dem Ort der tatsächlichen Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht. Ferner ist nicht maßgeblich, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden und wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird. Der gewöhnliche Arbeitsort ist derjenige, an dem regelmäßig oder normalerweise gearbeitet wird oder zuletzt gearbeitet wurde. Ein vorübergehender Einsatz an einem anderen Ort führt nicht zu einer Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts (Schwab/Weth, 4. Auflage, § 48 ArbGG, Rz. 118; ebenso Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 48 ArbGG, Rz. 20).
Die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.06.2023 bis zum Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im Homeoffice in Jena erbracht. Danach hat sie vom 23.12.2024 bis 05.01.2025 Urlaub gehabt. Vom 06.01.2025 bis zum 02.02.2025 hat sie sich in stationärer Behandlung befunden. Eine Arbeitsleistung an dem in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Arbeitsort in Köln hat sie bislang nicht – jedenfalls nicht regelmäßig – erbracht. Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Remote-Tätigkeit am 05.12.2024 widerrufen worden ist. Die Wirksamkeit dieses Widerrufes ist gerade der Streitgegenstand des Verfahrens. Eine regelmäßige tatsächliche Arbeitsleistung in Köln, auf die für den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes abzustellen ist, hat es bislang nicht gegeben.
Der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Gera steht nicht entgegen, dass sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten nach §§ 12, 17 ZPO in Köln und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln befindet.
Die Klägerin hat nach § 35 ZPO unter mehreren zuständigen Gerichten die Wahl. Mit der Klage hat sie sich für das auch örtlich zuständige Arbeitsgericht Gera entschieden.