Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat mit Beschluss vom 29.04.2020 zum Aktenzeichen 6 L 456/20 in einem Eilverfahren entschieden, dass im Saarland ein Sportgeschäft ohne die Beschränkung der Verkaufsfläche auf 800 m² wieder öffnen darf, da die betreffenden Regelungen der Saarländischen Coronaverordnung im konkreten Fall voraussichtlich nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Saarlouis Nr. 3/2020 vom 29.04.2020 ergibt sich:
Die von der Landesregierung erlassene Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie untersagt in § 5 Abs. 4 Satz 1 landesweit die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 m². Ausgenommen hiervon sind die in Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Vorschrift im Einzelnen aufgelisteten Ladengeschäfte, wie z.B. Buchhandlungen und Fahrradhändler. Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt in Neunkirchen ein 1.600 m² großes Sportgeschäft. Sie wendet sich gegen die Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 m² und begehrt die Feststellung, dass sie vorläufig berechtigt sei, ihr Sportgeschäft zu betreiben, ohne die Verkaufsfläche auf 800 m² zu reduzieren.
Das VG Saarlouis hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die in § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 der Coronaverordnung getroffenen Regelungen im konkreten Fall der Antragstellerin voraussichtlich nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Es sei kein sachlicher Grund für die die Antragstellerin nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Corona-Verordnung treffende Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 m² im Vergleich zu anderen in dem Katalog des § 5 Abs. 5 Satz 1 Corona-Verordnung davon generell ausgenommenen Ladengeschäften erkennbar. Dies gelte insbesondere für die nicht mit Einschränkungen belegten Buchhandlungen, aber auch für die insoweit privilegierten Fahrradhändler. Die Freistellung von Buchhandlungen sowie Fahrradgeschäften von dem Verbot des § 5 Abs. 4 Satz 1 Corona-Verordnung ohne Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m² sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch ein großflächiges Einzelhandelsgeschäft wie demjenigen der Antragstellerin ein gegenüber Buchhandlungen oder Fahrradläden besonderer Anreiz für Besucher geschaffen würde und daher mehr potentielle Käufer angelockt würden. Davon sei im konkreten Fall der Antragstellerin, deren Sportgeschäft sich nicht in der Innenstadt, sondern in dezentraler Lage in einem Gewerbegebiet befinde, welches typischerweise mit dem eigenen Kraftfahrzeug angefahren werde, nicht auszugehen. Gerade von großflächigen Buchhandlungen, die oft als Filialen von überregionalen und regionalen Unternehmen in städtischen Fußgängerzonen und Einkaufszentren betrieben würden, gingen dagegen schon aufgrund ihrer Größe und Gestaltung eine nicht zu unterschätzende Anziehungswirkung auf das Einkaufspublikum aus. Dabei dürfte schon aufgrund einer im Vergleich zu anderen Geschäften des Einzelhandels relativ langen Verweildauer der Besucher insbesondere von Buchhandlungen und durch das ständige Ergreifen und Wiederablegen der Bücher durch die potentiellen Käufer bei diesen Buchhandlungen ein nicht zu unterschätzendes Infektionsrisiko bestehen. Auch dürfte der An- und Abfahrtsverkehr in vom öffentlichen Personennahverkehr erschlossenen Innenstadtbereichen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht wesentlich kritischer zu beurteilen sein als in städtischen Randlagen, wo regelmäßig Individualverkehr stattfinde.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarlouis zu.