Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 26.01.2022 zum Aktenzeichen 20 D 71/18.AK, 20 D 72/18.AK und 20 D 73/18.AK aufgrund der Klagen von fünf Anwohnern aus Dortmund und Unna entschieden, dass die Genehmigung der Bezirksregierung Münster über die Zulassung von Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden am Flughafen Dortmund rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 26.01.2022 ergibt sich:
Bereits mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 hatte der 20. Senat die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom 23. Mai 2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018 sollten diese Abwägungsfehler behoben werden. Danach waren planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen. Der 20. Senat stellte jedoch erneut Abwägungsfehler fest und erklärte diese Genehmigung ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der 20. Senat im Wesentlichen aus: Auch der Genehmigung in ihrer geänderten Fassung liegt eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde. Zwar hat die Bezirksregierung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass ein Bedarf für die Zulassung von Nachtflugverkehr besteht. Insbesondere unterliegt die Luftverkehrsprognose, die zur Begründung künftigen Bedarfs an Nachtflugverkehr herangezogen worden ist, nach dem insoweit geltenden gerichtlichen Kontrollmaßstab keinen durchgreifenden Bedenken. Die prognostischen Einschätzungen des Beklagten erweisen sich als hinreichend aussagekräftig, belastbar und tragfähig. Jedoch sind die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden. Die Bezirksregierung hat Fluglärmbelastungen mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von weniger als 45 dB(A) nicht in ihre Abwägung einbezogen. Die Festlegung dieser Geringfügigkeitsschwelle ist anhand der Einzelfallumstände vorzunehmen. Hier hat die Bezirksregierung diese Entscheidung nicht ausreichend begründet. Ebenso wenig sind die Lärmbetroffenheiten durch maximale Einzelpegel ermittelt und berücksichtigt worden. Tragfähige Feststellungen dazu, dass es der Betrachtung eines solchen Maximalpegelkriteriums ausnahmsweise nicht bedarf, fehlen. Eine mögliche Relevanz dieses Kriteriums für die Bestimmung der Geringfügigkeitsschwelle ist schon deshalb nicht völlig von der Hand zu weisen, weil die Lärmbelastung der betroffenen Grundstücke gerade durch die Maximalpegel geprägt wird.
Der Senat hat die Genehmigung allerdings nicht aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.
Mit weiterem Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat die Klage der Stadt Unna als unbegründet abgewiesen. Für die Klage gilt die Klagebegründungsfrist aus dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Innerhalb dieser Frist hat die Stadt keine hinreichend substantiierten Tatsachen angegeben, aus denen sich ergibt, unter welchen Gesichtspunkten die Genehmigung angegriffen wird und warum diese rechtswidrig sein soll.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.