Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.082022 zum Aktenzeichen 4 Bs 113/22 die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg gegen einen vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg zurückgewiesen, welches einem Eilantrag gegen die Beschränkungen eines ursprünglich im Hamburger Stadtpark geplanten Klimacamps teilweise stattgegeben hatte.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 04.08.2022 ergibt sich:
Der Eilantrag war vor dem Verwaltungsgericht u.a. im Hinblick auf das von der Freien und Hansestadt Hamburg verfügte Verbot von Schlafzelten erfolgreich, weil auch diese infrastrukturellen Einrichtungen des geplanten Klimacamps nach Auffassung der zuständigen Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit der Versammlungsfreiheit unterfallen (19 E 3183/22, siehe dazu Pressemitteilung vom 3.8.2022). Insoweit hat die Freie und Hansestadt Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung mit einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen.
Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auch das Oberverwaltungsgericht geht unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen Prüfungsdichte davon aus, dass die Möglichkeit der Teilnahme bei dem als mehrtätige Veranstaltung konzipierten „Klimacamp“ gegenwärtig von einer – zeitweise einzurichtenden – Infrastruktur abhängen dürfte, die dann auch an dem Schutz der Versammlungsfreiheit teilhabe. Das schließe die einfache Unterbringung in Zelten ein.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die weiteren im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Beschränkungen des Klimacamps (Verlegung an den Volkspark Altona, Verbot sonstiger Infrastruktureinrichtungen) waren nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Insoweit hat die erstinstanzliche Entscheidung weiterhin Bestand.