Das Oberlandesgericht Hamm verhandelt am 27.05.2021 erneut zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen über die im Rothaargebirge ausgewilderten Wisente gestritten wird.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.05.2021 ergibt sich:
Zwei Forstwirte aus Schmallenberg klagen jeweils gegen den zum Zweck der Auswilderung und Erhaltung von Wisenten im Rothaargebirge gegründeten Verein.
In den beiden Rechtsstreitigkeiten hatte der Senat am 29.05.2017 Urteile verkündet, wonach der Verein die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe, um eine Beschädigung der auf dem Grundstück des Klägers wachsenden Bäume zu verhindern, jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass dem Verein die für das Einfangen und Umsetzen der (als herrenlos angesehenen) Tiere erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erteilt werde. Darüber hinaus ist festgestellt worden, dass der Verein für die Dauer des derzeitigen Stadiums der Auswilderung (“Freisetzungsphase“) verpflichtet sei, die von den Wisenten verursachten Baumschäden zu ersetzen.
Auf die Revisionen sowohl der Forstwirte als auch des Vereins hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteilen vom 19.07.2019 entschieden, dass sich während der Freisetzungsphase eine Duldungspflicht der Waldeigentümer aus dem Bundesnaturschutzgesetz ergeben könne, sofern die Nutzung ihrer Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werde. Deshalb sind die Rechtsstreitigkeiten an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen worden, damit u. a. die Frage geklärt wird, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Soweit sich der beklagte Verein gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts gewendet hatte, dass er den Forstwirten in der Freisetzungsphase alle zukünftigen von den Wisenten verursachten Baumschäden ersetzen müsse, waren seine Rechtsmittel erfolglos.