Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 31.07.2020 zum Aktenzeichen 14 L 1306/20 entschieden, dass der Oberbergische Kreis den Zugang eines KFZ-Zulassungsdiensts zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts nicht mit der Begründung einschränken darf, dieser trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 31.07.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller betreibt einen KFZ-Zulassungsdienst, der für seine Kunden die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsämter übernimmt. Der Oberbergische Kreis (Antragsgegner) ermöglicht KFZ-Zulassungsdiensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulassungsstelle. Während Privatpersonen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen müssen, können Zulassungsdienste Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge erhalten. Diese Möglichkeit hatte der Antragsgegner in der Vergangenheit auch dem Antragsteller eingeräumt, verweigerte ihm dies aber dann, weil er in Werbeanzeigen und mit seinem Internetauftritt den Eindruck erweckte, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als KFZ-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechtsvorschriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Es sei ausreichend, dass er Einzeltermine über das Privatkundenportal buchen könne.
Das VG Köln hat den Oberbergischen Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragsteller wie andere KFZ-Zulassungsdienste zu behandeln.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts eine öffentliche Einrichtung. Der Antragsteller habe Anspruch auf Nutzung dieser Einrichtung in dem Umfang, wie er auch anderen Zulassungsdiensten gewährt werde. Selbst wenn der Antragsteller nach Außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran, dass er die KFZ-Zulassungsstelle nicht anders als andere KFZ-Dienstleister genutzt habe und dieser gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde aufgetreten sei. Zwar könnten Verstöße gegen Rechtsvorschriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Die Verstöße müssten aber bei der Nutzung der Einrichtung selbst erfolgen. Solche Rechtsverstöße seien nicht festzustellen und die Beschränkung des Zugangs deshalb auch nicht geeignet, die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße zu verhindern. Die Buchung von Einzelterminen über das Privatkundenportal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben, weil er darauf angewiesen sei, die von ihm betreuten Zulassungen in einem „Sammeltermin“ abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.