OB von Altenburg darf nicht gegen Höcke twittern

Das Verwaltungsgericht Gera hat am 15.07.2020 zum Aktenzeichen 2 E 954/20 Ge den Eilantrag von Höcke gegen den Oberbürgermeister der Stadt Altenburg stattgegeben.

Aus der Medieninformation des VG Gera Nr. 8/2020 vom 15.07.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller, Fraktionsvorsitzender der AfD im Thüringer Landtag, wandte sich mit seinem Eilantraggegen eine Äußerung des Oberbürgermeisters der Stadt Altenburg auf dessen Twitter-Account im Zusammenhang mit einer für den 16.Juli2020 in Altenburg geplanten Versammlung der AfD.

Dort äußerte er sich in seiner Funktion als Oberbürgermeister zu der erwarteten Teilnahme des Antragstellers folgendermaßen:

„Die Neutralität eines Oberbürgermeisters hört bei dem Besuch von zwei Nationalsozialisten auf. Herr Höcke, Herr Kalbitz, sie sind in Altenburg nicht willkommen! Sehr viele Menschen werden Ihnen diese Botschaft am 16.Juli friedlich rüberbringen“.

Die Äußerung war in dem sozialen Medium Twitter auf große Resonanz gestoßen.

Das Gericht bejahte einen Folgenbeseitigungs- und Unterlassungs-anspruch des Antragstellers gegenüber dem Oberbürgermeister, da er in seiner amtlichen Funktion parteiergreifend in den politischen Meinungskampf eingegriffen und sich gegenüber dem Antragsteller eindeutig positioniert habe.

Der Aussage des Oberbürgermeisters in amtlicher Funktion komme ein besonderes Gewicht zu und sei geeignet, die politische Willensbildung zu beeinflussen.

Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehende Neutralitätsgebot für Amtsinhaber.

Die Rücksicht auf einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung sowie auf die Chancengleichheit der Parteien und Wahlbewerber verbiete es Amtsträgern, in amtlicher Funktion politische Parteien oder Wahlbewerber zu unterstützen oder zu bekämpfen.

Das Neutralitätsgebot sei nicht nur während des Wahlkampfs, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten zu beachten, da der Prozess der politischen Willensbildung fortlaufend stattfinde.

Ferner drohte das Gericht dem Oberbürgermeister ein Ordnungsgeld von 10.000,00€ an, sofern die Äußerung nicht gelöscht und weiter aufrechterhalten bleibt.