Das Landgericht Bielefeld hat am 15.11.2019 zum Aktenzeichen 2 O 85/16 entschieden, dass Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall unter Umständen auch für mehr als ein Jahr beansprucht werden kann.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 26/2020 vom 22.05.2020 ergibt sich:
Nach einem Verkehrsunfall dauerte die Reparatur des Autos des Unfallopfers sehr lange. Die Dauer verlängerte sich zusätzlich, weil die gegnerische Versicherung die Vorschusszahlungen an die Werkstatt verzögert hatte. Außerdem mussten für dieses Liebhaberfahrzeug besondere Ersatzteile beschafft werden. Nachdem das Auto repariert wurde, gab die Werkstatt es nicht frei, da die Rechnung noch nicht durch die gegnerische Versicherung bezahlt war. Die Frau fuhr mit ihrem Auto von und zur Arbeit. Nachdem es ihr nach einem Jahr immer noch nicht zur Verfügung stand, bekam sie ein Dienstfahrzeug. Sie verlangt Nutzungsausfall für diesen Zeitraum.
Die Klage der Frau war vor dem LG Bielefeld erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die gegnerische Versicherung zur Zahlung von Nutzungsausfall für 365 Tage in Höhe von 17.702,50 Euro.
Nach Auffassung des Landgerichts hat die Unfallgeschädigte auch dann einen Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn sie sich kein Ersatzfahrzeug anmietet. Für das Liebhaberfahrzeug habe sie alle finanziellen Ressourcen aufgebraucht und sich noch Geld geliehen. Daher war es ihr nicht zumutbar, die Vorschusszahlungen auf die Reparatur oder die Abschlusszahlung auf die Rechnung von insgesamt 18.700 Euro zu leisten.
Sie hätte die Zahlung auch nicht durch einen Kredit überbrücken können. Bei einem Jahresbruttoeinkommen zwischen 25.000 Euro und 29.000 Euro könne sie nicht ohne Weiteres einen Kredit aufnehmen. Außerdem würden die Kosten für das Darlehen die Betroffene bei ihrem Einkommen erheblich belasten. Daher habe sie sich auch kein Ersatzfahrzeug anschaffen müssen. Die Klägerin treffe hinsichtlich der langen Dauer des Nutzungsausfalls kein Mitverschulden. Dass Ersatzteile beschafft werden mussten und in der Werkstatt Mitarbeiter krank gewesen waren, gehöre zum Reparaturrisiko, welches nicht die Frau zu tragen habe.