Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 12.06.2020 zum Aktenzeichen RN 14 E 20.963 vorläufig festgestellt, dass die 5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) dem Betrieb des Innenschwimmbeckens, einer Sauna im Innenbereich sowie einer Sauna im Außenbereich eines Hotels nicht entgegensteht.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 12.06.2020 ergibt sich:
Erforderlich sei dafür jedoch, dass die für den Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten und Fitnessstudios bzw. die für Freibäder und Außenanlagen von Badeanstalten geltenden infektionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden, so das Verwaltungsgericht.
Die Antragstellerin betreibt im Bayerischen Wald ein Hotel, das sowohl im Innen- als auch im Außenbereich über Wellnesseinrichtungen verfügt. Nach § 11 der 5. BayIfSMV sind derartige Freizeiteinrichtungen an sich geschlossen. Die Antragstellerin will die Wellnessbereiche ihres Hotels aber mit einem Hygieneschutzkonzept betreiben können.
Das VG Regensburg hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf Innenschwimmbecken sowie Innen- und Außensaunas stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus nicht erforderlich. Zwar sei die Corona-Pandemie noch keinesfalls überstanden. Allerdings hätte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch weniger einschneidende Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet sind, um das mit dem Betrieb von Wellnesseinrichtungen verbundene Infektionsrisiko einzudämmen. Außerdem verstoße die für Saunas und Innenschwimmbecken grundsätzlich geltende vollständige Betriebsuntersagung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Vergleich zu anderen geöffneten Einrichtungen wohne derartigen Wellnesseinrichtungen kein Infektionsrisiko inne, das auch bei Anwendung umfassender Schutz- und Hygienemaßnahmen eine Öffnung gänzlich ausschließe.
Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht hingegen, vorläufigen Rechtsschutz auch für die angestrebte Öffnung von Dampfbad und Infrarotkabine zu gewähren. Insoweit habe die Antragstellerin schon nicht dargelegt, wie diese Einrichtungen betrieben werden sollen und wie sich deren Betrieb auf das Infektionsrisiko auswirke.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur in Bezug auf die Wellnesseinrichtungen der Antragstellerin wirkt, ist Beschwerde zum VGH München zulässig.