Die Zahl der Eingänge beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen ist im Jahr 2019 mit 96 Verfahren im Vergleich zu den Vorjahren (2018: 6; 2017: 17; 2016: 21; 2015: 18) stark gestiegen.
Grund hierfür ist die zum 1. Januar 2019 eröffnete Individualverfassungsbeschwerde.
Seit Jahresbeginn 2019 haben Bürgerinnen und Bürger in 92 Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben, um ihre durch die Landesverfassung garantierten Rechte gegenüber dem Land durchzusetzen.
Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern machten damit einschließlich zugehöriger Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den ganz überwiegenden Anteil an den Neueingängen aus.
Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um zwei Kommunalverfassungsbeschwerden, ein Organstreitverfahren und eine abstrakte Normenkontrolle.
Den insgesamt 96 Eingängen standen im Geschäftsjahr 2019 47 Erledigungen durch Urteil oder Beschluss gegenüber, wobei auch hier mit 40 erledigten Verfahren der Großteil auf Individualverfassungsbeschwerden und damit verbundene Eilverfahren entfiel.
Weitere 28 Individualverfassungsbeschwerden wurden nach Hinweis auf ihre offensichtliche Unzulässigkeit ohne förmliche Entscheidung weggelegt.
Erfolg hatte 2019 nur eine der Verfassungsbeschwerden.
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Beschluss vom 30.04.2019 zum Aktenzeichen VerfGH 2/19.VB-2 für die Mandantin von Usebach entschieden, dass die Prozesskostenhilfeentscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln, Beschluss vom 09.07.2019, 26 K 5610/17 und des Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschluss vom 31.01.2019, 12 E 663/18 verfassungswidrig sind und aufgehoben werden und an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen werden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. hat damit die erste und bisher einzige in NRW erfolgreiche Individualverfassungsbeschwerde seit der Wiedereinführung im Jahr 2019 geführt.
Insbesondere die verfahrensrechtlichen Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde seien hoch – so Präsidentin Dr. Ricarda Brandts.
Zu empfehlen sei, vor der Einlegung einer Beschwerde das auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs veröffentlichte Merkblatt sorgfältig durchzulesen.
Quelle: teilweise die Pressemitteilung des VerfGH NRW vom 07.01.2020