Das Oberlandesgerichts Hamm hat am 24.01.2019 in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke „Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18).
Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff „Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan „mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.
Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt – ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden – die Wortmarke „Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.
Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register – wie hier von der beklagten Brauerei – fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Lebensmittelrecht.