Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 21.12.2020 zum Aktenzeichen 16 TaBVGa 189/20 entschieden, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist nicht parallel zum Erlöschen von dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat führt, da hierfür auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung abzustellen ist.
Ebenso ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, dass die Mitgliedschaft bei nachträglichem Verlust seiner Wählbarkeit endet, die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt.