Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.02.2019 zum Aktenzeichen III ZB 96/18 entschieden, dass wenn ein Rechtsanwalt mit einem PC- oder Online-Fristenkalender arbeitet, der Rechtsanwalt diesen mit einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls kontrollieren muss. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor.
Ein Rechtsanwalt beantragte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung hat er unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten vorgetragen, eine Überprüfung habe ergeben, dass zwar die Berufungsbegründungsfrist zutreffend mit der Vorfrist in der Handakte seines Prozessbevollmächtigten eingetragen worden sei und die ansonsten zuverlässige vorgenannte Angestellte die Eintragung im elektronischen Fristenkalender durch Abzeichnung mit Kürzel bestätigt habe, jedoch die Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist nicht im Fristenkalender der verwendeten Software gespeichert gewesen seien. Die Mitarbeiterin sei angewiesen worden, die Berufungsfristen mit rotem Stift unter Angabe des Fristgrundes, einer Vorfrist für Berufung und Berufungsbegründung von jeweils zwei Wochen und der Fristabläufe in die Innenseite der Handakte einzutragen. Anschließend erfolge die Eintragung im elektronischen Fristenkalender. Danach sei die Eintragung durch Abzeichnung mit Kürzel auf der Handakte zu bestätigen. Die Mitarbeiterinnen seines Prozessbevollmächtigten seien angewiesen, die Abzeichnung erst vorzunehmen, nachdem man sich vergewissert habe, dass Frist und Vorfrist ordnungsgemäß im Kalender gespeichert seien.
Es kam, wie es kommen musste, die Berufungsfrist war verpasst und das Berufungsgericht wies die Berufung als verfristet zurück.
Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH blieb erfolglos.
Die BGH-Richter führten aus, dass wenn die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender eingetragen werden und die an- schließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt werden, bestehe eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.
Damit war die Berufungsfrist verpasst, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurecht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde ebenfalls erfolglos und neben einem sehr unglücklichen eigenen Mandanten hat der Rechtsanwalt nun auch noch einen Haftungsfall für seine Berufshaftpflichtversicherung.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Rechtsanwälte im Berufsrecht, bei Haftungsfällen und in Bezug auf das Rechtsawaltsvergütungsrecht.