Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 9. August 2019 zum Aktenzeichen 4 K 2279/19.GI entschieden, dass NPD-Plakate in Ranstadt zu Unrecht abgehängt wurden.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Gießen vom 14.08.2019 ergibt sich:
Die Gemeinde Ranstadt hatte dem Landesverband Hessen der NPD im Rahmen des Europawahl-Wahlkampfes wenige Tage vor der Wahl die Entfernung eines Wahlplakats aufgegeben, das mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand jetzt“ für die Wahl der Partei warb. Ohne vorherige Anhörung gab die Gemeinde der Partei die Entfernung der Plakate binnen 2 Tagen auf und begründete dies damit, dass die Wahlplakate eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten, weil sie offensichtlich den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllten.
Nachdem sich durch die Wahl am 26. Mai 2019 die Sache erledigt hatte, erhob die NPD Klage, um die Feststellung zu erreichen, dass die Aufforderung rechtswidrig gewesen sei. Damit hatte sie nun Erfolg.
Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. Das Gericht führt in der jetzt den Beteiligten übermittelten Entscheidung aus, die Beseitigungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil die NPD vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Eine vorherige Anhörung sei auch nicht wegen Gefahr im Verzuge bzw. wegen der Kürze der Zeit entbehrlich gewesen, denn innerhalb der der NPD gesetzten Frist zur Entfernung der Plakate habe durchaus eine Anhörung erfolgen können.
Auch materiell-rechtlich sei die Verfügung zu beanstanden, denn dem Wahlplakat sei eine volksverhetzende Wirkung, worauf sich die Verfügung der Gemeinde in der Begründung stützte, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Die Aufschrift auf den Wahlplakaten sei nicht so eindeutig zu interpretieren, dass damit der Tatbestand der Volksverhetzung des § 130 StGB verwirklicht werde. Unter ausführlicher Betrachtung der verwendeten Begriffe nach Wortherkunft und -bedeutung lasse die Auslegung des Slogans keine eindeutige Aufforderung zu gewalttätigem Vorgehen gegen Ausländer zu. Die NPD könne sich zudem auf ihre verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte als politische Partei berufen, Wahlkampf zu betreiben. Sie sei zwar vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft, aber nicht verboten worden. Der erkennende Richter hat die Berufung zugelassen.