Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 auf Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze einen Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes (Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes – 17. AtGÄndG) beschlossen.
Aus der Pressemitteilung des BMU Nr. 9/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:
Die Novelle trifft Regelungen im Bereich der Sicherung von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten, beispielsweise Atomkraftwerke, Zwischenlager und Transporte nach dem Atomgesetz gegen rechtswidrige Einwirkungen von außen.
Das Gesetz erhöht die Rechtssicherheit bei der Art und Weise, wie die Anforderungen und Maßnahmen festgelegt werden, die für die nukleare Sicherung von Atomkraftwerken, Zwischenlagern und Transporten wichtig sind.
Der Nachweis der Sicherheit einer kerntechnischen Anlage liegt allein in der Verantwortung des Genehmigungsinhabers, z.B. Energieunternehmen (bei AKW) oder dem Staat (bei Zwischenlagern). Die Sicherung dieser Anlagen – vor Einwirkungen von außen – sind durch Schutzmaßnahmen des Staates und Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers zu erreichen.
Im Bereich der nuklearen Sicherung ist maßgeblich zu beachten, dass der Schutz vor Terror primär eine Aufgabe des Staates ist. Aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials kerntechnischer Anlagen und Tätigkeiten wird durch das Atomgesetz auch der Genehmigungsinhaber zu ergänzenden Schutzmaßnahmen gegen sog. Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter verpflichtet.
Das 17. Änderungsgesetz zum Atomgesetz regelt nunmehr auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich das Verfahren, wie die Anforderungen an die Maßnahmen des Genehmigungsinhabers zur nuklearen Sicherung einer Atomanlage vorzunehmen sind. Darüber hinaus wird der seit Jahrzehnten höchstrichterlich anerkannte „Funktionsvorbehalt der Exekutive“ in das Gesetz übernommen. Das heißt, es wird klarer festgelegt, wie Gerichte komplexe Verwaltungsentscheidungen, die die öffentliche Sicherheit betreffen, überprüfen können. Dazu zählen auch atomrechtliche Genehmigungen. Hierbei können die Gerichte prüfen, inwieweit die Risikoermittlung und Risikobewertung der Behörden – in Bezug auf die Sicherung kerntechnischer Anlagen – auf einer ausreichenden Datenbasis bzw. Tatsachengrundlage beruht und ob getroffene Entscheidungen willkürfrei erfolgten. Die Klagebefugnis von Bürgern sowie von Verbänden gegen atomrechtliche Genehmigungen bleibt unberührt.
Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.