Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom25.03.2009 zum Aktenzeichen 8/11 Sa 699/08 entschieden, dass eine vertragliche Einheitsregelung, die durch eine Betriebsvereinbarung verdrängt werden kann, lediglich dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer den kollektiven Bezug dieser Regelung erkennen kann.
Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Zusagen macht.
Das muss dem Arbeitnehmer auch erkennbar sein.
Ein Arbeitnehmer, der keine Kenntnis von dem kollektiven Bezug seines Anspruchs hat, muss auf die Vertragstreue des Arbeitgebers und damit auf seinen Besitzstand vertrauen können.