Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.10.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 279/21 entschieden, dass zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur die Agentur für Arbeit ist, in deren Zuständigkeitsbereich sich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie nachweisbare Betrieb befand.
Diese ist auch für eine erneute Kündigung zuständig, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstillegung aufgrund von Fehlern im Rahmen der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war. Für den anzugebenden Zeitraum, in welchem die Massenentlassungen vorgenommen werden sollen, schreibt § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KSchG zur Einleitung der Konsultation an die zuständige Personalvertretung die Angabe des Zeitraums vor.
Hierbei ist derjenige Monat maßgeblich, in dem der Arbeitgeber die Kündigungen zu erklären beabsichtigt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den geänderten unionrechtskonformen Entlassungsbegriff der Zugang der Kündigung maßgeblich ist.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG stellt kein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar.