Der Europäische Gerichtshof hat am 24.03.2022 zum Aktenzeichen C-533/20 entschieden, dass im Zutatenverzeichnis eines Lebensmittels, das ein Vitamin enthält, nicht zwingend die speziell verwendete Vitaminverbindung angegeben werden muss, sondern dass die Bezeichnung des Vitamins selbst für die Kennzeichnung des Lebensmittels ausreicht.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 51/2022 vom 24.03.2022 ergibt sich:
Upfield Hungary vertreibt in Ungarn ein Margarineerzeugnis, dessen Kennzeichnung u. a. die Angabe „Vitamine (A, D)“ enthält. Da die ungarischen Behörden der Ansicht waren, dass nach der Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel1 bei der Kennzeichnung dieses Erzeugnisses nicht nur die Bezeichnungen der darin enthaltenen Vitamine, sondern auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen anzugeben seien, gaben sie Upfield Hungary auf, diese Kennzeichnung zu ändern.
Der Oberste Gerichtshof Ungarns, der mit dem Rechtsmittel in dem diesbezüglichen Rechtsstreit zwischen Upfield Hungary und den ungarischen Behörden befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Zutatenverzeichnis dieses Margarineerzeugnisses über die Bezeichnung der betreffenden Vitamine hinaus auch die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindungen enthalten muss.
Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass ein Vitamin, wenn es einem Lebensmittel zugesetzt wird, zwingend in dem auf dem Erzeugnis anzubringenden Zutatenverzeichnis angegeben werden muss.
Zu der Frage, unter welcher Bezeichnung ein solches Vitamin in dieses Verzeichnis aufzunehmen ist, führt der Gerichtshof aus, dass gemäß der Verordnung die Zutaten eines Lebensmittels mit ihrer speziellen Bezeichnung zu bezeichnen sind. Hierzu bestimmt ein Artikel der Verordnung, dass unter der Bezeichnung einer Zutat deren rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, oder, falls es keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gibt, die verkehrsübliche Bezeichnung dieser Zutat oder, falls es keine solche verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, eine beschreibende Bezeichnung zu verstehen ist. Allerdings ermöglicht es dieser Artikel ohne zusätzliche textliche Präzisierungen nicht, zu bestimmen, welche Bezeichnung für ein in Lebensmitteln enthaltenes Vitamin zu verwenden ist.
Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass Vitamine zum Zweck ihrer Angabe in der Nährwertdeklaration eines Lebensmittels, die zusätzlich zum Zutatenverzeichnis in der Kennzeichnung enthalten sein muss, in der Verordnung mit Bezeichnungen wie „Vitamin A“, „Vitamin D“ oder „Vitamin E“ bezeichnet werden und dass sie, um eine kohärente Auslegung und Anwendung der verschiedenen Bestimmungen der Verordnung sowie eine zutreffende, klare und leicht verständliche Information der Verbraucher zu gewährleisten, auch zum Zweck ihrer Angabe im Zutatenverzeichnis mit diesen Bezeichnungen zu bezeichnen sind.
Der Gerichtshof kommt somit zu dem Ergebnis, dass dann, wenn ein Vitamin einem Lebensmittel zugesetzt wurde, das Zutatenverzeichnis des Lebensmittels über die Angabe dieser Bezeichnung hinaus nicht die Bezeichnung der speziell verwendeten Vitaminverbindung enthalten muss.
1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18, berichtigt in ABl. 2014, L 331, S. 41).