Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.08.2018 zum Aktenzeichen III ZR 506/16 entschieden, dass ein Notar nicht die Pflicht hat, einen Immobilienkäufer vor einer Pleite seines Bauträgers zu warnen.
Im konkreten Fall verlangte der Käufer einer Immobilie von seinem Notar, der seinen Immobilienkaufvertrag beurkundete, Schadensersatz in Höhe von fast einer Million Euro.
Der Immobilienkäufer erlitt einen großen finanziellen Schaden, weil sein Bauträger während des Hausbaus Pleite ging.
Der Immobilienkäufer meinte, dass der Notar ihm zum Schadensersatz verpflichtet sei, da er Erkenntnisse hatte, dass der Bauträger, mit dem er baute, zeitnah insolvent werden könnte; er meint, dass der Notar ihn darauf hätte aufmerksam machen müssen.
Da der Notar den Schadensersatz außergerichtlich ablehnte, klagte der Immobilienkäufer gegen den Notar und gewann in 1. und 2. Instanz gegen den Notar; die Gerichte sprachen ihm den beachtlichen Schadensersatz zu.
Dagegen legte der Notar Revision zum Bundesgerichtshof ein und gewann dort.
Die Bundesrichter führten aus, dass der Notar zwar nach § 17 Beurkundungsgesetz (BeurkG) „den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren“ soll; aber die Bundesrichter führten auch aus, dass es nicht die Aufgabe des Notars ist, die Beteiligten auf in der Vergangenheit liegende Umstände, die einer Vertragspartei möglicherweise Anlass geben könnten, die (damalige) Leistungsfähigkeit ihres Vertragspartners zu hinterfragen oder überprüfen zu wollen, aufmerksam zu machen.
Die Bundesrichter stellten im Ergebnis fest, dass der Notar nicht gegen seine Neutralitätspflicht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung (BnotO) verstoßen darf.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Immobilienkäufer im Notarrecht und Schadensersatzrecht gegen den Notar und Notare im Berufsrecht der Notare gegenüber der Notarkammer und bei Schadensersatzforderungen durch Mandanten.