Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat am 02.06.2020 zum Aktenzeichen 1 C 11674/19.OVG entschieden, dass der Bebauungsplan „Rheinquartier Lahnstein, Teilgebiet Süd – Nr. 46.1“, dessen Geltungsbereich Teile des Gebiets zwischen der Max-Schwarz-Straße und den verbleibenden aktiven Bahngleisen in der Stadt Lahnstein umfasst, wirksam ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 15/2020 vom 25.06.2020 ergibt sich:
Der Bebauungsplan bezieht zwei Mischgebiete des sich nördlich anschließenden, bereits rechtskräftigen Bebauungsplans „Rheinquartier Lahnstein, Teilgebiet Nord – Nr. 45“ ein und setzt südlich davon zwei Gewerbegebietsflächen fest. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines im Bereich der Chemieproduktion tätigen Betriebes mit Sitz in Lahnstein. Zusätzlich zu ihrem bisherigen, rund 62.000 qm großen Werksgelände hat sie im Jahre 2016 eine frühere Bahnbetriebsfläche von ca. 59.000 qm als Erweiterungsfläche erworben, die sich unmittelbar an das bestehende Betriebsgelände anschließt. Die Erweiterungsfläche grenzt ihrerseits nach Norden hin an den Geltungsbereich des nunmehr streitgegenständlichen Bebauungsplans an. Die Antragstellerin stellte im November 2019 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, und machte geltend, ihre Interessen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere habe die Stadt Lahnstein nicht beachtet, dass der Bestandsschutz der Antragstellerin auch eine Nutzung ihrer Erweiterungsflächen umfasse, die nicht nur gewerblichen, sondern auch industriellen Charakter haben könne. Die potenziell störfalltypischen, mit der Verwendung von Chemikalien verbundenen Nutzungen auf den Erweiterungsflächen, deren Achtungsabstände und weitere kritische Emissionen sogar in die Mischgebietsflächen hineinreichten, seien völlig außer Betracht geblieben.
Das OVG Koblenz hat den Normenkontrollantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begegnet der Bebauungsplan keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere das von der Antragstellerin gerügte Ermittlungsdefizit, wonach die Antragsgegnerin eine potenzielle industrielle Nutzung der vorhandenen Erweiterungsflächen außer Acht gelassen habe, liege nicht vor. Die Möglichkeit einer Nutzung der Erweiterungsflächen zur Unterbringung von „Industriebetrieben“, d.h. von mit erheblichen Belästigungen verbundenen Gewerbebetrieben habe vorliegend nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen. Durch den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei lediglich das bereits bestehende Betriebsgelände der Antragstellerin als Industriegebiet dargestellt, der Erweiterungsbereich hingegen nur als Gewerbegebiet. Der in östlicher Richtung an das Werksgelände anschließende Teil der Erweiterungsfläche sei genauso weit von dem Bebauungsplangebiet entfernt wie das vorhandene Betriebsgelände und überdies mit einem Verwaltungsgebäude und einem Parkplatz, also nicht wesentlich störenden Nutzungen, bereits bebaut bzw. beplant. Für den restlichen, zum nunmehr ausgewiesenen Bebauungsplangebiet Nr. 46.1 gelegenen Teil des Erweiterungsareals scheide eine industrielle Nutzung von vornherein aus, da unmittelbar gegenüber auf der östlichen Seite der Bahngleise umfangreiche Wohnbebauung bestehe. Auch sonstige Ermittlungsdefizite und Abwägungsfehler bei der Planungsentscheidung seien nicht festzustellen.