Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 03.05.2021 zum Aktenzeichen 9 KN 162/17 den Normenkontrollantrag gegen die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Göttingen in der Fassung der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung überwiegend abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 35/2021 vom 04.05.2021 ergibt sich:
Lediglich die Winterdienstgebührensätze und eine Regelung über den Wechsel der Gebührenpflichtigen hat er für unwirksam angesehen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Stadt Göttingen erhebe zu Recht Straßenreinigungsgebühren für ihr gesamtes Gemeindegebiet, d.h. auch für die im Jahr 1972 eingegliederten Gemeinden. Die seinerzeit mit der Stadt Göttingen geschlossenen Eingliederungsverträge bestimmten nicht, dass das damals geltende Ortsrecht unbefristet fortgelte. Eine Vereinbarung mit einem solchen Inhalt hätte auch nicht in Einklang mit der früher maßgeblichen Nds. Gemeindeordnung gestanden. Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller auch gegen die Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Heranziehung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke auf der Grundlage des sog. modifizierten Frontmetermaßstabs sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine zulässige Bemessungsgrundlage für Straßenreinigungsgebühren und auch in der Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
Die Kalkulation der Gebührensätze für die Sommerdienstgebühren sei zwar nicht frei von Fehlern. Hiervon werde aber die Wirksamkeit der Gebührensätze nicht berührt, da die Stadt Göttingen die Gebührensätze nicht, wie vom Antragsteller geltend gemacht, zu hoch, sondern zugunsten der Gebührenpflichtigen zu niedrig kalkuliert und festgelegt habe. Die Stadt Göttingen sei nicht verpflichtet gewesen, Überdeckungen für den gesamten Zeitraum 2006 bis 2015 auszugleichen. Lediglich die Überdeckung aus dem Jahr 2015 sei im Jahr 2018 noch in Ausgleich zu bringen gewesen.
Auch die Winterdienstgebühren für das Räumen und Streuen der Straßen seien in wesentlichen Teilen nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Stadt Göttingen bei ihrer Kalkulation nur unvollständig Kosten ausgesondert, soweit sie das Streuen von Straßen innerhalb des Gemeindegebiets betreffen, die nach ihrem Ortsrecht nicht ihrer Straßenreinigungspflicht unterfielen. Da die Höhe der auszusondernden Kosten nicht nachvollziehbar sei, führe dies zur Unwirksamkeit der Winterdienstgebührensätze. Unwirksam seien auch einzelne Bestimmungen zum Wechsel der Gebührenpflichtigen, die aber die Wirksamkeit der Satzung als Ganzes unberührt ließen.
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.