Normenkontrollantrag gegen Freihaltebebauungsplan für Nortmoorer Hammrich erfolglos

31. Oktober 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 29.10.2020 zum Aktenzeichen 1 KN 78/18 den Bebauungsplan Nr. 21 „Umsetzung des Landschaftsentwicklungskonzepts zwischen Jümmedeich und der Bahnlinie bzw. L 821″ der Gemeinde Nortmoor als rechtmäßig angesehen.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 52/2020 vom 29.10.2020 ergibt sich:

Der Bebauungsplan sieht vor, dass der sog. „Nortmoorer Hammrich“, eine ausgedehnte, bislang weitgehend unbebaute Fläche südlich der Nortmoorer Ortslage, mit wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten ist. Dagegen wandte sich ein ortsansässiger Landwirt, der in dem Gebiet einen Milchviehstall errichten möchte.

Das OVG Lüneburg hat den Normenkontrollantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts enthält das BauGB für die getroffenen Festsetzungen eine ausreichende Rechtsgrundlage. Den Erweiterungsabsichten des Landwirts habe die Gemeinde durch Belassung einer bebaubaren Fläche südlich seiner Hofstelle in Ortsnähe hinreichend Rechnung getragen. Weitere Einwendungen gegen den Plan habe der Antragsteller zu spät vorgetragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum BVerwG zugelassen.