Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat am 16.06.2021 zum Aktenzeichen 2 D 243/17 entschieden, dass die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen durch Ortsgesetz vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 914) gänzlich neu beschlossen wurde, nachdem das Ortsgesetz vom 29.01.2013 durch das OVG Bremen mit Urteil vom 22.10.2014 für unwirksam erklärt worden war.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 28.06.2021 ergibt sich:
Die Beitragsordnung sieht eine Staffelung der von den Eltern zu entrichtenden Beiträge für die Betreu-ung von Kindern in Tageseinrichtungen in Abhängigkeit vom in Anspruch genom-menen Betreuungsumfang, vom Einkommen und von der Haushaltsgröße vor. Auf-grund der zum 1. August 2019 in Kraft getreten Regelung über die Betragsfreiheit für Kinder ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung (§ 19a BremKTG) ist die Beitragsordnung faktisch nur noch auf unter Dreijährige und die Betreuung im Hort anwendbar. Die Antragsteller sind Eltern von Kindern, die zu dem Zeitpunkt als der Normenkontrollantrag gestellt wurde, Tageseinrichtungen in öffentlicher bzw. freier Trägerschaft besuchten. Sie sind der Auffassung, die Beitragsordnung sei rechts-widrig, weil sie höhere Einkommensgruppen unzumutbar belaste. Sie verstoße ge-gen den Gleichheitssatz und gegen das Gebot des Schutzes der Familie.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 16. Juni 2021 abgelehnt. Die Beitragsordnung verstoße nicht gegen höherrangi-ges Recht. Die Beitragshöhe, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Nutzer orientiere, belaste die Eltern nicht unzumutbar. Insbesondere für gut-verdienende Eltern würden die durch Beitragserhöhungen hervorgerufenen Be-lastungen durch steuerliche Regelungen gemildert. Die tatsächlichen durch-schnittlichen Kosten eines Betreuungsplatzes würden auch durch die Höchstbei-tragssätze nicht erreicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es in Folge der Neuregelung der Beiträge zu einer Abwanderung von Kindern aus öffentli-chen oder öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen gekommen sei. Auch eine indirekte Benachteiligung von Frauen durch die Beitragsregelung sei nicht feststellbar.