Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 07.03.2022 zum Aktenzeichen 1 C 11462/20.OVG auf den Normenkontrollantrag der Gemeinde Mörsdorf gegen den Bebauungsplan entschieden, dass die „Hängeseilbrücke Geierlay“ der Gemeinde Sosberg unzulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG RP Nr. 6/2022 vom 25.03.2022 ergibt sich:
Die antragstellende Ortsgemeinde Mörsdorf war Bauherrin und ist Eigentümerin der gut besuchten Hängeseilbrücke „Geierlay“, die zwischen den Ortsgemeinden Mörsdorf und Sosberg über ein Bachtal führt. Der nördliche Brückenkopf befindet sich innerhalb der Gemarkung der Antragstellerin, der südliche Brückenkopf auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Sosberg. Deren Bebauungsplan aus dem Jahr 2019 setzt am innerhalb ihrer Gemarkung befindlichen Brückenkopf zwei öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Parkanlage“ fest sowie im Bereich der „Parkanlage“ Flächen insbesondere für einen Kiosk, eine Terrasse und eine Toilettenanlage.
Die Antragstellerin stellte im November 2020 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, und machte geltend, ihr Alleineigentum an der Hängeseilbrücke und die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht seien trotz Abwägungserheblichkeit nicht in die Abwägung einbezogen worden. Außerdem fehle es an der Berücksichtigung ihrer Rechtsposition aus einer verbindlichen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin über die dauerhafte Nutzungsberechtigung für die Errichtung des Brückenbauwerks. Weiterhin seien nach den Auflagen in der ihr erteilten Baugenehmigung vom 9. März 2015 zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke innerhalb der Gemarkung der Antragsgegnerin nicht zulässig. Schließlich sei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die in dem Bebauungsplan enthaltenen baulichen Anlagen nicht mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen worden.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag als unzulässig ab. Es fehle der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil sie keine Tatsachen vorgetragen habe, die es zumindest möglich erscheinen ließen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes in einer eigenen Rechtsposition verletzt werde. Eine planbedingte Verletzung ihrer Eigentumsposition sei nicht gegeben, da sie kein Grundeigentum im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans habe. Aus der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin über die dauerhafte Nutzungsberechtigung für die Errichtung des Brückenbauwerks ergebe sich keine eigentumsähnliche Betroffenheit. Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem Recht als Nachbargemeinde auf interkommunale Abstimmung verletzt sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, von grenzüberschreitenden Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Planungshoheit der Antragstellerin auszugehen, seien nicht vorhanden. Die Antragstellerin könne weiterhin nicht erfolgreich einen möglichen Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen, weil die von ihr vorgetragenen Belange von vornherein nicht abwägungsrelevant seien. Ein Zustrom von Besuchern sei auch von der Antragstellerin gewollt und mit dem Brückenbau sogar bezweckt worden, sodass dieser Gesichtspunkt – und die damit zwangsläufig einhergehenden Verkehrssicherungs- und Unterhaltungsmaßnahmen – für sich genommen offensichtlich nicht als Belang der Antragstellerin in der Abwägung Berücksichtigung hätte finden müssen. Die sich aus der Corona-Pandemie ergebenden besonderen Herausforderungen seien nicht vorhersehbar gewesen. Durch die Auflage zum Naturschutz in der ihr erteilten Baugenehmigung, nach welcher zusätzliche Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Brücke nicht vorgesehen und auch nicht zulässig seien, werde nur die Antragstellerin verpflichtet; diese Verpflichtung erstrecke sich nicht auf Dritte. Die Antragstellerin müsse daher nicht um den Bestand ihrer Baugenehmigung fürchten. Mit ihrer weiteren Rüge einer unzureichenden Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mache die Antragstellerin keine eigenen, sondern vielmehr allgemeine Belange geltend, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründen könnten.