Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 24.06.2021 zum Aktenzeichen 2 C 215/19 einen Normenkontrollantrag von Anwohnern des ehemaligen Citroen-Geländes in der Saarbrücker Innenstadt zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Saarland vom 06.07.2021 ergibt sich:
Sie haben sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Landeshauptstadt Saarbrücken gewandt, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Schaffung von Wohnraum sowie Büro- und Dienstleistungsflächen und einer Tiefgarage auf dem Gelände der ehemaligen Citroen-Niederlassung an der Großherzog-Friedrich-Straße geschaffen werden soll. Die Antragsteller haben unter anderem eine unzureichende Beachtung des Rücksichtnahmegebotes, des Denkmalschutzes und der zusätzlichen Verkehrsbelastung gerügt. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Saarlouis hat den Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet angesehen. Unter anderem hat das Gericht ausgeführt, dass die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials durch den Stadtrat nicht zu beanstanden sei. Auch müsse berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den Abstandsvorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sei.