Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 30.06.2020 zum Aktenzeichen 2 C 360/19 und 2 C 70/20 zwei Normenkontrollklagen gegen die von der Kreisstadt Neunkirchen Anfang 2019 erlassene Verordnung über das Verbot der Prostitution in der Innenstadt entsprochen und diese für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG SL vom 08.07.2020 ergibt sich:
Geklagt hatten eine Person (Antragstellerin), die in zwei angemieteten Wohnungen eine gewerbliche Zimmervermietung betreibt, sowie der Eigentümer (Antragsteller) eines Anwesens, das zum Betrieb einer Prostitutionsstätte verpachtet wurde.
Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass die Sperrgebietsverordnung der Kreisstadt Neunkirchen bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und daher unwirksam ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Sperrgebietsverordnung der Kreisstadt Neunkirchen nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung sei fehlerhaft, weil die im Amtsblatt des Saarlandes Teil II vorgenommene Veröffentlichung die im maßgeblichen Zeitraum geltenden Bekanntmachungsvorschriften in der Satzung der Kreisstadt Neunkirchen über die Form öffentlicher Bekanntmachung verletze. Danach hätte die Veröffentlichung seinerzeit im Wochenspiegel Neunkirchen vorgenommen werden müssen. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
Die ausschließlich in dem überregional erscheinenden und vor allem nicht allgemein und kostenlos zugänglichen Teil II des Amtsblatts des Saarlandes vorgenommene Bekanntmachung genüge diesen Anforderungen offensichtlich nicht.
Hiervon abgesehen erweist sich die Sperrgebietsverordnung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch aus materiellen Gründen rechtswidrig.
Die Entscheidung, den Bereich nördlich des Hauptbahnhofs, in dem sich die Betriebsstätte der Antragstellerin befindet, in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehen, beruhe auf sachfremden Erwägungen, denn sie basiere nicht auf Gründen des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstands. Dem Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass die Ausweitung der Sperrzone auf die Betriebsstätte der Antragstellerin erst nachträglich vor dem Hintergrund eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Antragstellerin erfolgt sei.
Ferner könne für das unmittelbare Umfeld der Prostitutionsstätten der Antragsteller auch nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit und Sensibilität – etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen – oder einer zu erwartenden „milieubedingten Unruhe“ ausgegangen werden.
Darüber hinaus erweise sich das den gesamten Innenstadtbereich umfassende generelle Verbot der Ausübung der Prostitution als unverhältnismäßig. Eine differenzierte Befassung mit den Erscheinungsformen des Prostitutionsgewerbes und sich daraus möglicherweise ergebenden unterschiedlichen Gefährdungsprognosen sei unterblieben. Aus der Begründung der streitigen Verordnung gehe nicht hervor, dass zwischen den Auswirkungen der Wohnungsprostitution und der Straßen- bzw. Bordellprostitution auf die betroffenen Schutzgüter unterschieden und erläutert worden sei, warum nur ein generelles Verbot jeglicher Form der Prostitution zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für erforderlich und angemessen erachtet worden sei.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum BVerwG angefochten werden.