Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Juni 2024 zum Aktenzeichen 4 CE 24.1023 die Beschwerde der Betreiberin des Herzkasperl-Festzelts (Antragstellerin) zurückgewiesen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München (Antragsgegnerin) zugunsten einer Mitbewerberin rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des BayVGH vom 28.06.2024 ergibt sich:
Die Antragstellerin wurde seit 2013 ohne Unterbrechung mit ihrem Herzkasperl-Festzelt für den Betrieb des sog. Musikantenzelts der „Oidn Wiesn“ zugelassen. Sie bewarb sich auch 2024. Die Mitbewerberin bewarb sich 2024 erstmals ebenfalls für das Musikantenzelt; weitere Bewerbungen gab es nicht. Am 31. Mai 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab und ließ ihre Mitbewerberin für das Musikantenzelt zu. Grundlage dafür war ein Punktebewertungssystem, welches die Antragsgegnerin zur Bewerberauswahl heranzieht. Nach Bewertung anhand von dreizehn Kriterien habe die Antragstellerin 214 Punkte, die Mitbewerberin dagegen 242 Punkte erreicht.
Den gegen die Zulassung der Mitbewerberin gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 18. Juni 2024 ab. Die Antragstellerin legte hiergegen Beschwerde ein.
Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München nunmehr bestätigt.
Die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei nicht zu beanstanden. Zwar müsse ein Bewerber für das Musikantenzelt laut „Anmeldebedingungen“ u.a. einen detaillierten Entwurf für das Kulturprogramm vorlegen, der eine Tageskapelle, eine zusätzliche musikalische und/oder tänzerische Aktion am Nachmittag und ein allabendliches Highlight beinhalte. Den „Anmeldebedingungen“ sei aber – anders als die Antragstellerin meine – nicht zu entnehmen, dass die Musik- und Tanzbeiträge der im Programmentwurf genannten Künstler mit einer bestimmten Verbindlichkeit angeboten werden müssten. Zum Beispiel Absichtserklärungen bzw. Absprachen mit den Künstlern bereits vor Abgabe der Bewerbung seien nicht erforderlich. Der vorzulegende Programmentwurf solle die Beurteilung erlauben, inwieweit mit dem Kulturkonzept die angestrebte Präsentation vielfältiger aktueller Strömungen der regionalen Volks- u. Tanzmusik im Musikantenzelt umgesetzt werden könne. Folgerichtig ziele die Ausschreibung nicht auf die Festschreibung namentlich benannter Gruppen, sondern auf eine bestimmte Charakteristik des Musikprogramms ab; eine Auswahl unter verschiedenen geeigneten Künstlern auch nach Abgabe einer Bewerbung habe ersichtlich nicht ausgeschlossen werden sollen. Diese Handhabung entspreche der Beschlusslage des Stadtrats, wie sie seit der „Oidn Wiesn“ 2013 bestehe.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.