Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 27.05.2021 zum Aktenzeichen 1 K 1376/19 der Klage eines Bürgers gegen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauchhammer stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 11.06.2021 ergibt sich:
Es hat festgestellt, dass der beigeladene Vorsitzende der Wählvereinigung „Pro Lauchhammer e.V.“ zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 26. Mai 2019 nicht wählbar war.
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich nicht feststellen lassen dass der Beigeladene – der mit seinem Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde nicht weit entfernt von Lauchhammer, mit seinem Nebenwohnsitz in Lauchhammer gemeldet war – zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz in der Stadt besessen habe. Bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verliert der Vertreter seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung.
Das Urteil kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.