Das Anwaltsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 06.03.2020 zum Aktenzeichen AnwG I-13/19 5 EV 42/19 entschieden, dass eine Rechtsanwältin, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht passiv freischaltet eine Geldbuße von 3.000 € zahlen muss.
Das Anwaltsgericht Nürnberg stellt in dem Urteil fest, dass seit dem 01.01.2018, spätestens aber seit dem 03.09.2018, alle zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Berufsträger als Inhaber eines besonderen elektronischen Postfaches dazu verpflichtet sind, sich Zugang zu dem von der Rechtsanwaltskammer empfangsbereit eingerichteten jeweiligen elektronischen Postfach zu verschaffen. Dies erfordert die Durchführung einer sogenannten Erstregistrierung, um Zustellung und Empfang von Mitteilungen zur Kenntnis nehmen zu können. Dieser Umstand wurde der betroffenen Rechtsanwältin durch die Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis gebracht und auch der Verstoß gegen § 31a Abs. 6, 2. HS BRAO und die damit einhergehende Verletzung der Berufspflichten ausdrücklich hingewiesen. Zuletzt wurde die Rechtsanwältin aufgefordert ihr beA empfangsbereit einzurichten. Hierbei wurde sie darüber aufgeklärt, dass zum 01.01.2018 aufgrund des § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO neben der passiven Nutzungspflicht auch das sogenannte elektronische Empfangsbekenntnis eingeführt wurde, um Zustellungen entgegennehmen zu können.
Das Gericht stellte fest, dass keine Registrierung des beA durch die betroffene Rechtsanwältin erfolgte.
Bei der Zumessung des Verweises und der Geldbuße von 3.000 € hat das Gericht berücksichtigt, dass die betroffene Rechtsanwältin weder strafrechtlich noch berufsrechtlich in Erscheinung trat, aber auch, dass sie bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Erstregistrierung vorgenommen hat, obwohl ihr lange Zeit der Verstoß bekannt war. Diese fehlende Erstregistrierung führt zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen, da die Rechtsanwältin nicht feststellen kann, ob ihr über beA zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt.