Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2021 zum Aktenzeichen 7 Sa 857/21 entschieden, dass wenn Erkrankung und Erholungsurlaub zusammenfallen, ohne dass eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, § 9 BUrlG, der vorsieht, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, weder direkt noch analog anwendbar ist.
Es mangelt an einer Regelungslücke und vergleichbaren Interessen lag.
Dies gilt auch für den Fall, dass aufgrund der Erkrankung durch Bescheid eine Quarantäne während des Urlaubs angeordnet wurde.
Der Arbeitgeber schuldet keinen sog. „Urlaubserfolg“.