Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 03.11.2020 zum Aktenzeichen 21 K 1844/18 entschieden, dass das Allgemeine Krankenhaus Viersen (AHK) keinen Anspruch darauf hat, dass die von ihm geplante neue Fachabteilung Neurologie (40 Betten) und eine Schlaganfalleinheit (Stroke Unit, 5 Betten) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 45/2020 vom 12.11.2020 ergibt sich:
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Auswahlentscheidung der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf, wonach der – tatsächlich erhöhte – Bedarf an neurologischen Krankenhausbetten im Kreis Viersen durch andere Krankenhäuser im Einzugsgebiet erfolgen soll, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei auch das AKH (Allgemeines Krankenhaus Viersen GmbH) leistungsfähig und erfülle grundsätzlich die Voraussetzung für den Neuaufbau einer Fachabteilung für Neurologie. Da sich aber mehrere Krankenhäuser um die Aufnahme entsprechender Kapazitäten in den Krankenhausplan des Landes beworben hätten, habe das Land eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die sich im Wesentlichen an der Qualität der medizinischen Konzepte und Strukturen der beteiligten Krankenhäuser zu orientieren hatte. Dies sei in rechtmäßiger Weise erfolgt. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Land die weitere Ausweisung von Stroke-Unit-Behandlungsplätzen im Kreis Viersen nicht für notwendig gehalten habe. Die flächendeckende Versorgung mit Stroke-Unit-Behandlungsplätzen sei grundsätzlich gewährleistet, da innerhalb einer Stunde mit dem Rettungswagen aus jeder Gemeinde des Kreises Viersen eine Stroke-Unit zu erreichen sei.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.