Neuregelungen von Adoptionen

29. März 2021 -

Am 01.04.2021 treten mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz) wichtige Änderungen für das Adoptionswesen in Kraft.

Aus der Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 8/2021 vom 29.03.2021 ergibt sich:

Diese sind auch für die Adoption von Kindern aus dem Ausland von Bedeutung. Insbesondere wird die Anerkennung von im Ausland erfolgten Adoptionsentscheidungen neuen und verschärften Regelungen unterworfen. Das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption in Bonn erhält durch die Reform neue Aufgaben.

Eine Adoption stellt Adoptivkinder sowie Herkunfts- und Adoptiveltern vor vielfältige Herausforderungen. Das gilt in besonderem Maße für internationale Adoptionen, bei denen der Aufenthalt des Kindes aus dem Ausland zu den Annehmenden ins Inland verlegt wird. Für das Kind bedeutet die Adoption dann auch einen Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld.

Mit dem Adoptionshilfegesetz werden das Adoptionsvermittlungsgesetz sowie das Adoptionswirkungsgesetz reformiert und an neuere fachliche und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Eine wesentliche Zielsetzung des Adoptionshilfegesetzes ist die Eindämmung von Adoptionen aus dem Ausland ohne Einbindung einer Adoptionsvermittlungsstelle (sog. „unbegleitete Adoptionen“). Damit soll gewährleistet werden, dass die internationalen Standards hinsichtlich des Kinderschutzes erfüllt und die Adoptiveltern durch die Begleitung von fachkundigen Stellen besser auf die Adoption vorbereitet werden. Denn unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland bergen erhebliche Risiken. Es kann in solchen Fällen insbesondere nicht ausreichend sichergestellt werden, dass das Kindeswohl überprüft wurde und die Adoptierenden auf die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind.

Das neue Adoptionshilfegesetz sieht vor, dass unbegleitete Auslandsadoptionen grundsätzlich nicht mehr im Inland anerkannt werden können. Nur in Ausnahmefällen kann eine Anerkennung erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Adoptiveltern, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren, sind nach den Änderungen durch das Adoptionshilfegesetz verpflichtet, unverzüglich nach Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidungen einen Antrag auf Anerkennungsfeststellung beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennungsfeststellung bleibt künftig eine ausländische Adoptionsentscheidung im Inland grundsätzlich ohne Rechtswirkungen. Hiervon ausgenommen sind solche ausländischen Adoptionsentscheidungen, die nach dem Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 durchgeführt wurden und bei denen eine Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 des Haager Adoptionsübereinkommens ausgestellt wurde. Nach der Übergangsvorschrift gilt die Neuregelung der Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen für Adoptionsverfahren, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind.

Auch das Bundesamt für Justiz wird von den neuen Regelungen wesentlich betroffen sein. Als Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 begutachtet es in familiengerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Anerkennung von Auslandsadoptionen. Als neue Aufgabe erhält das Bundesamt für Justiz ein eigenes Beschwerderecht gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen, mit denen eine ausländische Adoption anerkannt wird. Das Bundesamt für Justiz war seit 2002 an rund 14.000 Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren beteiligt.

Im Falle einer durch eine Vermittlungsstelle begleiteten Auslandsadoption aus einem Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens verbleibt es grundsätzlich bei der automatischen Anerkennung nach Artikel 23 des Haager Adoptionsübereinkommens, soweit eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Unberührt bleibt auch die Behandlung von ausländischen Inlandsadoptionen – Adoptiveltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat des Kindes – sowie von Drittstaatenadoptionen, wenn Adoptiveltern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ein Kind aus einem dritten Staat adoptiert haben und diese Adoption in Deutschland anerkannt werden soll.