Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 05.11.2020 zum Aktenzeichen 1 S 3405/20 erstmals über die neuen Beschränkungen durch die seit dem 02.11.2020 geltende Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg entschieden und hält die staatlichen Maßnahmen zur Umsatzkompensation für voraussichtlich verhältnismäßig.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 49/2020 vom 05.11.2020 ergibt sich:
Ein Urlauber hatte für den Zeitraum vom 07. bis 13.11.2020 ein Hotelzimmer in Heidelberg gebucht, um dort zusammen mit seiner Ehefrau einen lange geplanten, zeitlich koordinierten und aufgrund früherer Äußerungen der Bundesregierung eigens im Inland angesetzten Urlaub zu verbringen. Er brachte vor, durch § 1a Abs. 5 Satz 1 Corona-Verordnung werde der Urlaub zunichtegemacht.
Der VGH Mannheim hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es insbesondere in einer Pandemielage mit diffusem Infektionsgeschehen – zur Vermeidung eines vollständigen „Lockdowns“ – sachliche Gründe für Ungleichbehandlungen geben. Im Eilverfahren offen sei allerdings, ob solche Differenzierungen, für die es keine rein infektionsschutzrechtlichen Gründe gebe, vom Verordnungsgeber oder nur vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden dürfen. Diese Frage stelle sich umso dringlicher, wenn die Landesregierung Ungleichbehandlungen zu einem Zeitpunkt vornehme, zu dem die Grundrechtsträger bereits über einen längeren Zeitraum erheblichen Grundrechtseingriffen zur Bekämpfung einer Pandemie ausgesetzt gewesen seien.
Ob das neue Beherbergungsverbot für privat Reisende den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Parlamentsvorbehalts genüge, sei daher offen. Ob der Antragsteller in der Hauptsache Erfolgsaussichten habe, stehe mithin noch nicht fest. Der Eingriff in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei mit Blick auf die staatlichen Maßnahmen zur Umsatzkompensation jedoch voraussichtlich verhältnismäßig.
Dies gelte auch für den Antragsteller als Urlaubsgast. Die mit dem Verzicht auf den geplanten Urlaub und den fehlenden Möglichkeiten zur Umplanung desselben im November 2020 einhergehenden Nachteile seien zwar von einigem Gewicht. Jedoch komme den gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands ein größeres Gewicht zu.
Der Beschluss ist unanfechtbar.