Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat über 20 weitere Eilanträge gegen die seit dem 02.11.2020 geltende Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 53/2020 vom 13.11.2020 ergibt sich:
Die Entscheidungen betrafen – neben Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Restaurants und Hotels – u.a. die Schließung einer Spielhalle, eines Prostitutionsbetriebs, einer Tanzschule und eines Tattoostudios. Zudem gab es Eilanträge gegen die Beschränkungen für Ansammlungen und private Veranstaltungen (§ 1 Abs. 2 CoronaVO), die allgemeinen Abstandsregeln (§ 2), die Maskenpflicht (§ 3), die Bestimmungen zur Datenverarbeitung (§ 6), die Zutritts- und Teilnahmeverbote (§ 7), die Vorgaben für Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie bei Todesfällen (§ 12) und die Maßgaben für die Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe (§ 14).
Alle diese Eilanträge gegen die neue Corona-Verordnung hat der VGH Mannheim in der Woche vom 09. bis 13.11.2020 abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar offen, ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Jedoch seien die erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betriebsinhaber wegen der von der Bundesregierung beschlossenen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Bereits am 06.11.2020 hat der VGH Mannheim sieben Eilanträge gegen die angeordneten Betriebsschließungen abgelehnt. Geklagt hatten ein Hotelgast (1 S 3405/20), ein Restaurant (1 S 3388/20), ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant (1 S 3386/20), ein Bistro (1 S 3390/20), ein Fitnessstudio (1 S 3382/20), ein Kosmetik- und Nagelstudio (1 S 3430/20) und ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter (1 S 3448/20).