Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.12.2020 zum Aktenzeichen 10 C 25.19 entschieden, dass über den Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung einer – mittlerweile insolventen – Werft in Mecklenburg-Vorpommern neu verhandelt werden muss.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 76/2020 vom 15.12.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, ehemalige Hauptgesellschafterin der Werft, begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu verschiedenen Sitzungsprotokollen über Förderentscheidungen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie zu Papieren, die eine von diesen mit der Abwicklung der Werftenförderung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erarbeitet hat. Das Bundeswirtschaftsministerium lehnte den Antrag weitgehend ab.
Die Vorinstanzen hatten der Klage überwiegend stattgegeben.
Das BVerwG hat die gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und der beiden Beigeladenen, des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG kann sich einerseits die Beklagte als „Herrin des Geheimnisses“ nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr und dem Land Mecklenburg-Vorpommern mandatierten Wirtschaftsprüfer berufen. Die begehrten Informationen unterlägen auch keiner durch Rechtsvorschrift geregelten Vertraulichkeitspflicht. Dem 2014 in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern lasse sich für die zwischen 2009 bis 2012 erstellten Unterlagen keine solche Pflicht entnehmen.
Andererseits fehle es bislang an tatsächlichen Feststellungen zu den Fragen, ob mit der beigeladenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Vertraulichkeitsabrede getroffen worden sei und ob zumindest hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin begehrten Unterlagen Umstände vorlägen, die nicht nur ein berechtigtes Interesse der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern auch ein dringliches öffentliches Interesse an einer vertraulichen Behandlung rechtfertigten.