Das Oberlandesgericht Köln hat mit Hinweisbeschluss vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen 24 U 180/20 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Fall entschieden, dass Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung eines Zauns haben, der unmittelbar neben einem vorhandenen Einfriedungszaun errichtet wurde.
Die Richter vom Oberlandesgericht führen aus, dass der Anspruch aus §§ 1004, 922 S. 3 BGB besteht, da der vorhandene Zaun eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist, die im Erscheinungsbild von dem unmittelbar angrenzenden Zaun wesentlich beeinträchtigt wird, so dass dieser zu beseitigen ist.
Voraussetzung ist, dass die Grenzeinrichtung aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv dem Vorteil beider Grundstücke dient. Dieser objektive Vorteil ist anzunehmen, wenn ein Zaun eine grenzscheidende Wirkung hat.
Ein fehlendes Einverständnis mit einem Einfriedungszaun ist nicht anzunehmen, sondern stets das Einverständnis der vorherigen Eigentümer zu vermuten. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Vermutung aus § 292 ZPO. Zudem kann das Einverständnis konkludent erteilt werden, insbesondere durch stillschweigende Hinnahme oder Mitbenutzung der Grenzanlage. Darauf, ob eine solche Grenzanlage während dem Eigentum von Rechtsvorgängern errichtet wurde.
Unabhängig hiervon ist auch ohne Zustimmung des Nachbarn von einer rechtmäßigen Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB auszugehen, wenn – wie dies nach § 36 Abs. 1 S. 1 NachbG NRW bei Einfriedungen zwischen bebauten Grundstücken der Fall ist – das Landesrecht deren Errichtung auf der Grundstücksgrenze verlangt.