Naturschutzgebietsverordnung „Mergelgrube bei Hannover“ im Wesentlichen rechtmäßig

03. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 03.11.2020 zum Aktenzeichen 4 KN 214/17 die Rechtmäßigkeit der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mergelgrube bei Hannover (HPC I)“ im Wesentlichen bestätigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 54/2020 vom 03.11.2020 ergibt sich:

Die Naturschutzgebietsverordnung vom 28.06.2016 stellt die ehemalige Kalkmergelabbaugrube „HPC 1“ einschließlich des Böschungsbereichs auf einer Fläche von ca. 21 ha unter Schutz. Das Naturschutzgebiet befindet sich nördlich des Misburger Hafens und wird nach Osten und Norden hin durch den Stichkanal Misburg, einem Abzweig des Mittellandkanals, begrenzt. Das geschützte Gebiet umfasst das FFH-Gebiet 345 „Mergelgrube bei Hannover“, das 18,05 ha groß ist. Es bietet u.a. zahlreichen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum, die vor Beginn des Mergelabbaus in den Kalkniedermooren und Gewässern des Seckbruchs beheimatet waren.
Die Antragstellerin ist ein in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Baustoffproduktion sowie Hoch- und Tiefbau tätiges Unternehmen. Ihr gehören Flächen im südlichen Bereich des Naturschutzgebiets sowie das Hafenbecken „Teutonia II“ im Misburger Hafen. Sie erhob zahlreiche Einwände gegen die Naturschutzgebietsverordnung. So hielt sie den räumlichen Geltungsbereich für nicht ausreichend bestimmt und wandte sich dagegen, dass aus ihrer Sicht nicht schutzwürdige Uferbefestigungen und Hafeneinrichtungen in das Schutzgebiet einbezogen worden seien. Zudem beanstandete die Antragstellerin das in der Verordnung enthaltene Verbot, Bootsliegeplätze einzurichten.

Das OVG Lüneburg ist den Einwendungen der Antragstellerin nicht gefolgt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der räumliche Geltungsbereich aufgrund der mitveröffentlichen Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, hinreichend bestimmt. Dass im Verordnungstext das Naturschutzgebiet als identisch mit dem um ca. drei ha kleineren FFH-Gebiet bezeichnet werde, sei unschädlich. Die Uferbefestigung des Misburger Hafens und des Stichkanals Misburg sei nicht Teil des unter Schutz gestellten Gebiets. Die Nutzung der Wasserfläche im Hafenbecken und im Stichkanal sei vom Verbot der Einrichtung von Bootsliegeplätzen nicht betroffen; das Verbot sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Lediglich eine einzelne Regelung der Verordnung, die ein Einvernehmen der Naturschutzbehörde für den Fall der Freistellung anderweitig zugelassener Pläne und Projekte im Natura 2000 Gebiet vorsah, wurde aufgrund eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt.

Die Revision zum BVerwG hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.